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Unmittelbares Ansetzen bei Distanzdelikten

Fraglich ist, wann das unmittelbare Ansetzen bei Distanzdelikten beginnt.

Beispiel

Sprengfalle: T bringt am Auto des O eine Sprengfalle an, die beim Losfahren explodieren soll. Beim Losfahren reißt jedoch die Zugleitung, ohne die Granate zu zünden.

Giftfalle: E rechnet nach einem früheren Einbruch mit der Rückkehr der Täter. Weil die Einbrecher beim ersten Mal Getränke konsumiert hatten, stellt E eine mit Gift versetzte Flasche bereit und verlässt um 19:30 Uhr das Haus. Die Einbrecher erscheinen nicht. Wann ist jeweils die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschritten?

Kontext

Die Spreng- und Giftfallen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Erfolgseintritt von einer Mitwirkung des gutgläubigen Opfers abhängt.

Beendigung der Täterhandlung

Diese Auffassung vertritt, dass die Beendigung der Täterhandlung der maßgebliche Zeitpunkt sein soll.

Contra-Argumente

  • -Tatherrschaft: Es können Konstellationen erfasst sein, in denen der Täter nach Abschluss seiner letzten Handlung noch die Herrschaft über das weitere Geschehen hat.

Eintritt des Opfers in den Wirkungskreis des Tatmittelsh.M.

Nach einer zweiten Ansicht soll das unmittelbare Ansetzen dann beginnen, wenn das Opfer sich in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt und daher unmittelbar gefährdet wird oder der Täter das Geschehen aus der Hand gibt.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung – Tatnähe: Mit Eintritt des Opfers in den Wirkungskreis entsteht die konkrete Gefahr des Vollendungsdelikts.
  • +Kriminalpolitik: Es ist zu eng das unmittelbare Ansetzen auf beendete Ausführungshandlungen des Täters zu beschränken.

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