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Unmittelbares Ansetzen bei der actio libera in causa (a.l.i.c.)

Fraglich ist, wann bei der actio libera in causa (a.l.i.c.) unmittelbar angesetzt wird.

Beispiel

T beschließt, O im Zustand rauschbedingter Schuldunfähigkeit zu töten, und beginnt sich zu diesem Zweck planmäßig zu betrinken. Nachdem T schuldunfähig geworden ist, begibt er sich zu O und setzt zur eigentlichen Tötungshandlung an, ohne O letztlich zu treffen. Zu welchem Zeitpunkt hat T unmittelbar zur Tat angesetzt?

Theorie vom ersten Schluck

Nach einer Meinung liegt das unmittelbare Ansetzen mit Beginn des Sichberauschens vor, d.h. beim ersten Schluck des Konsums des Alkohols.

Contra-Argumente

  • -Ultima ratio: Zu weite Vorverlagerung (doppelte Vorverlagerung)
  • -Zwischenakte: Zwischen Alkoholkonsum und Tatausführung liegen noch wesentliche Schritte.
  • -Rechtsgüterschutz: Beim ersten Schluck besteht noch keine konkrete Rechtsgutsgefährdung.

Theorie von der Schuldunfähigkeit

Danach beginnt der Versuch der A.L.I.C. erst in dem Moment, in dem der Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht.

Contra-Argumente

  • -Zwischenakte: Auch mit Eintritt der Schuldunfähigkeit können noch wesentliche Schritte bis zur Tat folgen.

Theorie von der Ausführungshandlungh.M.

Nach anderer Ansicht wird vertreten, dass das unmittelbare Ansetzen zum Versuch erst gegeben ist, wenn der Täter zu der Handlung ansetzte, die sein unmittelbares Ansetzen begründet hätte, wenn er die im Rausch begangene Tat im schuldfähigen Zustand begangen hätte, d.h., wenn er zur eigentlichen Ausführungshandlung unmittelbar ansetzt.

Pro-Argumente

  • +Systematik – Nähe zur Ausführungshandlung: Der Versuchsbeginn wird an die eigentliche Ausführungshandlung angenähert.
  • +Systematik – subjektiv-objektive Tatnähe: Die Theorie berücksichtigt Tätervorstellung und objektive Tatnähe.

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