Unfreies Verhalten des Retters bei Rettungsmotiv
Fraglich ist, ob auch "unfreies" Verhalten des Retters anzunehmen ist, wenn der Täter durch sein Verhalten ein einsichtiges Rettungsmotiv schafft, das nicht zu einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung durch das spätere Opfer - den Retter - führt.Einordnung im Schema
Beispiel
Der Brandstifter T zündet ein Haus an. F begibt sich in das Gebäude, weil er glaubt, dass sich noch Menschen in dem Gebäude befinden, die er retten müsste. Die Feuerwehr kann nicht verhindern, dass F in den Flammen umkommt.
Freiwilligkeit des Opfers, für die der Täter nicht einzustehen hat
Nach einer Ansicht wird vertreten, dass derjenige, der sich ohne rechtliche Verpflichtung einem Risiko aussetzt, die strafrechtlichen Folgen nicht einem anderen aufbürden könne, wenn er auf dessen Entschluss, sich zu gefährden, keinen Einfluss ausüben könne. Es bleibt dann bei einer von Freiwilligkeit geprägten Selbstgefährdung des Opfers, für die der Täter nicht einzustehen hat.
Pro-Argumente
- +Tatzurechnung – Autonomieprinzip: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Opfers.
Typische Brandgefahrh.M.
Da es nicht atypisch für einen Brand ist, dass sich noch jemand im Gebäude befindet, kann die Rettungshandlung nicht als offensichtlich unvernünftig angesehen werden, sodass sie dem Täter zuzurechnen ist.
Pro-Argumente
- +Schwere Unterscheidung zwischen "rechtlichem" und "moralischen" Motivationsdruck: Beide können gleich stark sein und sind vor allem für einen Rechtslaien in einer Notlage nicht unterscheidbar.
- +Vorteile der Rettung: Eine erfolgreiche Rettung durch den Selbstgefährder kommt dem Täter strafrechtlich zugute, sodass es nur als billig erscheinen kann, den Retter in den Schutzbereich der Norm miteinzubeziehen.
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