Unfallortbegriff und Vorsatz beim Wegfahren
Fraglich ist, ob der "Unfallort" auch beweglich ausgelegt werden kann.Einordnung im Schema
Beispiel
A kollidiert beim Einparken mit einem anderen PKW und bemerkt dies nicht. Er entfernt sich daraufhin von diesem Ort und fährt etwa 500 Meter weiter durch die Stadt und bekommt erst jetzt Kenntnis von dem Unfall, fährt jedoch weiter, ohne sich zu kümmern. Ist dieses Weiterentfernen vom Unfallort von § 142 I Nr. 1 StGB erfasst?
Kontext
Dies ist - wenn in der Klausur passend - als weiterer Prüfungspunkt anzusprechen, nachdem man die Gleichstellung von "unvorsätzlichem" Entfernen mit "berechtigtem" oder "entschuldigten" Entfernen thematisiert hat.
Bewegliche Auslegung des "Unfallorts"
Danach kann der Unfallort weiter ausgelegt werden, sodass auch ein Bemerken kurz nach dem Entfernen vom Unfallgeschehen noch erfasst sein kann.
Pro-Argumente
- +Abgrenzung – räumlich-zeitlicher Zusammenhang: Räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Kenntnis.
Unfallorth.M.
Der Unfallort kann nur als Ort des Unfallgeschehens bestimmt werden.
Pro-Argumente
- +Art. 103 II GG: Unfallort sonst zu unbestimmt
- +Umkehrwirkung: Je großzügiger man den Bereich des Unfallortes ausdehnt, desto größer wird der Bereich, innerhalb dessen sich der Unfallbeteiligte straflos vom Kollisionspunkt wegbewegen darf.
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