Unfallflucht vor Blutentnahme nach § 81a StPO
Fraglich ist, ob eine Flucht vor der Blutentnahme eine Unfallflucht i.S.d. § 142 I StGB darstellt.Beispiel
Der Unfallbeteiligte U hat alle nach § 142 I StGB erforderlichen Angaben gemacht. Als die Polizei jedoch wegen eines positiven Atem-Alkoholtests eine Blutentnahme anordnet, flieht der Unfallbeteiligte.
Unfallflucht liegt vor
Danach liegt eine Unfallflucht vor.
Pro-Argumente
- +Umfang der Feststellungen: Der Unfallbeteiligte muss die Feststellung der "Art seiner Beteiligung" ermöglichen. Dazu gehört sein körperlicher Zustand durch Alkoholisierung.
- +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck: Maßgeblich für das zivilrechtliche Mitverschulden und damit die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.
Keine Unfallfluchth.M.
Danach liegt keine Unfallflucht vor.
Pro-Argumente
- +Staatlicher Strafanspruch: § 81a StPO dient nicht der Sicherung privater Ansprüche, sondern der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.
- +Nemo tenetur: Die Flucht des Unfallbeteiligten ist vom Grundsatz gedeckt, dass man nicht an seiner eigenen Strafverfolgung und Überführung aktiv mitwirken muss.
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