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Teleologische Reduktion des § 244 I Nr. 1a StGB bei Berufswaffenträgern

Fraglich ist, ob § 244 I Nr. 1a StGB teleologisch bei Berufswaffenträgern zu reduzieren ist, weil diese immer Berufswaffen tragen.

Beispiel

Der Polizist P trägt eine Dienstwaffe und stiehlt einen Anzug aus einer Kleiderboutique. Strafbarkeit des P nach § 244 I 1a StGB?

Keine Anwendung und teleologische Reduktion

Danach soll die Anwendung des § 244 Abs. 1a StGB teleologisch reduziert werden.

Pro-Argumente

  • +Fehlendes Bewusstsein: Häufig fehlendes Bewusstsein des Berufswaffenträgers.
  • +Pflicht zur Waffe: Wer dazu verpflichtet ist, eine Waffe bei sich zu führen, sollte dafür strafrechtlich nicht belangt werden.

Keine teleologische Reduktion, aber sachgedankliches Mitbewusstseinh.M.

Danach soll § 244 I 1a StGB nicht teleologisch reduziert werden. Es ist aber zumindest ein sachgedankliches Mitbewusstsein des Täters über das Vorhandensein der Waffe erforderlich.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: § 244 I Nr. 1a StGB enthält keine Ausnahme für Berufswaffenträger.
  • +Rechtsgüterschutz – abstrakte Gefährlichkeit: Besondere abstrakte Gefährlichkeit gilt auch bei Berufswaffenträgern.
  • +Rechtsgüterschutz – Verwendungsgefahr: Verleitung zur Nutzung auch durch dienstrechtliche Konsequenzen der Tat.

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