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Teilnehmer als "anderer Mensch" bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Fraglich ist, ob auch der Anstifter oder Gehilfe als „anderer Mensch“ i.S.d. §315c StGB gilt.

Beispiel

Der A stiftet den absolut fahruntüchtigen T an, Auto zu fahren. Dabei gefährdet der T den A.

Auch der Tatbeteiligte ist schutzwürdig

Danach ist auch der Tatbeteiligte schutzwürdig.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Auch bei den §§ 212, 222, 223, 229 StGB sind Tatbeteiligte als "andere" geschützt.
  • +Rechtsgüterschutz – keine rechtsfreien Räume: Keine rechtsfreien Räume.

Keine Schutzwürdigkeit und damit auch keine Strafbarkeit nach § 315c StGBh.M.

Danach entfällt die Strafbarkeit von § 315c StGB, wenn der Teilnehmer das Opfer ist.

Pro-Argumente

  • +Lager: Der Beteiligte steht auf Täterseite und kann damit nicht Schutzobjekt eines die allgemeine Verkehrssicherheit schützenden Tatbestandes sein.

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