Teilnehmer als "anderer Mensch" bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Fraglich ist, ob auch der Anstifter oder Gehilfe als „anderer Mensch“ i.S.d. §315c StGB gilt.Beispiel
Der A stiftet den absolut fahruntüchtigen T an, Auto zu fahren. Dabei gefährdet der T den A.
Auch der Tatbeteiligte ist schutzwürdig
Danach ist auch der Tatbeteiligte schutzwürdig.
Pro-Argumente
- +Systematik: Auch bei den §§ 212, 222, 223, 229 StGB sind Tatbeteiligte als "andere" geschützt.
- +Rechtsgüterschutz – keine rechtsfreien Räume: Keine rechtsfreien Räume.
Keine Schutzwürdigkeit und damit auch keine Strafbarkeit nach § 315c StGBh.M.
Danach entfällt die Strafbarkeit von § 315c StGB, wenn der Teilnehmer das Opfer ist.
Pro-Argumente
- +Lager: Der Beteiligte steht auf Täterseite und kann damit nicht Schutzobjekt eines die allgemeine Verkehrssicherheit schützenden Tatbestandes sein.
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