Tatsachenwahrheit als Überzeugung bei übler Nachrede (§ 186 StGB)
Fraglich ist, ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, wenn der Täter von der Wahrheit der Tatsache überzeugt ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Der T schickt einen Brief an den O, in dem er ihn als Tierschänder bezeichnet, obwohl er tatsächlich davon überzeugt ist, dass der O ein Tierschänder ist.
Beweislastregel des § 186 StGB
Eine Mindermeinung interpretiert die Beweislastregel des § 186 in den § 185 hinein. Dadurch kommt es lediglich darauf an, ob die Tatsache nicht erweislich wahr ist; eine eventuelle Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Täters. Dieser Ansicht nach bleibt eine Strafbarkeit nach § 185 möglich; sie wäre letztlich zu bejahen, da die Tatsache unwahr ist.
Pro-Argumente
- +Rechtsgüterschutz – Ehrenschutz: § 186 StGB schützt die Ehre auch bei nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen.
- +Praktikabilität: Betroffenen würde zugemutet werden, missachtende Äußerungen hinzunehmen, weil die Beweislage unklar ist.
Unwahrheit der Tatsache als echtes Tatbestandsmerkmalh.M.
Diese Auffassung sieht die Unwahrheit der Tatsache als echtes Tatbestandsmerkmal an. Infolgedessen ist auch ein Tatbestandsirrtum möglich, der den Vorsatz entfallen lässt.
Pro-Argumente
- +Systematik: Die Beweislastverteilung des § 186 ist eine eher systemwidrige Regelung, die vom Gesetzgeber als Ausnahmeregelung geschaffen wurde.
- +Art. 103 II GG / in dubio pro reo: Daher ist ihre analoge Anwendung mit Blick auf Art. 103 II GG bedenklich. Für § 185 muss es bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bleiben.
- +Keine Gefahr der Weitergabe an Dritte: Zudem besteht bei einer Tatsachenbehauptung unter vier Augen nicht die Gefahr des Weitertragens an Dritte.
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