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Täuschung durch bloßes Empfangen einer Leistung

Fraglich ist, ob das bloße Empfangen einer Leistung als Täuschung gewertet werden kann.

Beispiel

T steigt am Montag im Hotel des O ab und mietet dort ein Zimmer mit Frühstück bis zum folgenden Freitag. Bei Vertragsschluss ist T zahlungsfähig und zahlungswillig. Am Dienstag verliert T sein gesamtes Geld im Spielkasino. Obwohl er weiß, dass er die Hotelrechnung nicht mehr bezahlen kann, nimmt er die vereinbarten Leistungen bis Freitag weiter in Anspruch. Als O ihm die Rechnung vorlegt, kann T nicht bezahlen. Strafbarkeit des T wegen Betrugs?

Weite Aufklärungspflichttheorie

Wer nach Vertragsschluss leistungsunfähig wird, ist als Garant verpflichtet, seinen vorleistungspflichtigen Vertragspartner darüber aufzuklären.

Pro-Argumente

Enge Aufklärungspflichttheorieh.M.

Wer eine nachträgliche Leistungsunfähigkeit verschweigt, täuscht weder durch positives Tun noch (mangels Aufklärungspflicht) durch Unterlassen; eine Aufklärungspflicht kann sich nur aus dem Vertragsschluss oder besonderen Umständen ergeben.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Mit den anderen Theorien würde man den Betrug zu einem Straftatbestand für jegliche zivilrechtliche Vertragsfähigkeiten degradieren.
  • +Risikosphäre – Vorleistungsrisiko: Normales und zulässiges Risiko des Vorleistenden.
  • +Risikosphäre – Risikogeschäfte: Man müsste auf Spekulations- und Risikogeschäfte weitestgehend verzichten.
  • +Auslegung – Verkehrsanschauung: Die Entgegennahme einer Leistung ist nach der Verkehrsanschauung keine schlüssige Erklärung, dass diese Leistung von einem anderen geschuldet sei.

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