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Täter hinter dem Täter

Fraglich ist, ob eine mittelbare Täterschaft in der Konstellation des "Täters hinter dem Täter" möglich ist.

Beispiel


  1. Vermeidbarer Verbotsirrtum: Prominentestes Beispiel ist der Katzenkönigfall. Hier wurde einem Polizeibeamten vorgespielt, er handle rechtmäßig, wenn er eine Blumenhändlerin erstechen würde, weil er damit dem imaginären Katzenkönig helfen würde. Mit Ausführung der Tat hat sich der Polizeibeamte strafbar gemacht, da er einem vermeidbaren Verbotsirrtum erlegen ist.
  2. Organisierte Machtapparate: Der Täter hinter dem Täter in der Ausprägung des Ausnutzens organisatorischer Machtapparate spiegelt sich in den sogenannten Mauerschützenfällen wider. In diesen Fällen hat jemand die Anweisung gegeben, an der innerdeutschen Grenze auf Flüchtige zu schießen. Es stellt sich mithin die Frage, wie der Anweisende zu bestrafen ist. Als organisatorische Machtapparate gelten auch solche der organisierten Kriminalität oder der Wirtschaftskriminalität.

Lehre vom Selbstverantwortungsprinzip

Nach einer Meinung scheidet eine mittelbare Täterschaft stets aus, wenn der Vordermann voll deliktisch handelt.

Die strafrechtliche Verantwortung des Vordermanns sperrt eine Täterschaft des Hintermanns. Dieser kann nur als Teilnehmer strafbar sein.

Hier:

Pro-Argumente

  • +Systematik: Keine Strafbarkeitslücke durch § 26 StGB.

Täter hinter dem Täterh.M.

Danach schließt eine Strafbarkeit des Vordermanns eine mittelbare Täterschaft nicht immer aus.
Auch bei einem voll deliktisch handelnden Vordermann ist eine wesentliche Überlegenheit des Hintermanns möglich, wenn dieser z.B. beim Vordermann einen erheblichen Irrtum hervorruft, der lediglich nicht die Strafbarkeit entfallen lässt.

Pro-Argumente

  • +Dogmatik – Unrechtsgehalt: Klarstellungsfunktion des Unrechtsgehalts.
  • +Tatzurechnung: Falsche Wertung, wenn man jemanden mit Täterqualität als Teilnehmer bestraft.
  • +Dogmatik – Irrtumsverantwortung: Der in einem vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnde wird von den Wertungen der Rechtsordnung genauso, wie der vorsatzlos Handelnde nicht mehr erreicht und denkt, etwas Rechtmäßiges zu tun.

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