Lade Streitstände...

Sukzessive Qualifikation bei Raub mit Todesfolge

Fraglich ist, ob die Todesfolge auch dann "durch den Raub" verursacht wurde, wenn die zum Tod führende Handlung des Täters erst in der Beutesicherungsphase vorgenommen wurde.

Beispiel

Der Täter T nimmt die Beute mit einem Nötigungsmittel beim Opfer O weg und rennt davon. Das Opfer O verfolgt ihn. Deshalb dreht T sich um und gibt einen gezielten Schuss auf den ihn verfolgenden O ab, wobei er dessen Tod billigend in Kauf nimmt. Die Kugel verfehlt jedoch den O, der rechtzeitig in Deckung gehen kann und trifft die Passantin P tödlich. Strafbarkeit nach § 251 StGB?

Keine sukzessive Qualifikation bei § 251 StGB

Danach kann eine Handlung zwischen Vollendung und Beendigung des Grunddelikts grundsätzlich nicht mehr qualifizieren.

Pro-Argumente

  • +Verwischung der Grenze zwischen § 249 StGB und § 252 StGB: Die Grenze besteht in der Vollendung der Wegnahme. Die qualifizierte Nötigung, die vor Vollendung der Wegnahme erfolgt und diese ermöglichen soll, führt zur Strafbarkeit nach § 249 StGB; diejenige, die nach vollendeter Wegnahme zur Beutesicherung erfolgt, führt zu einer solchen gemäß § 252 StGB. Diese Grenzziehung würde aufgehoben, wenn Erschwerungsgründe, die in der Beendigungsphase des Delikts verwirklicht werden, dem Raub zugerechnet werden.

Sukzessive Qualifikation nach § 251 StGB möglichh.M.

Danach können die in dem Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung verwirklichten Erschwerungsgründe dem Raub zugerechnet werden, wenn die entsprechende Handlung mit Zueignungs- oder Beutesicherungsabsicht vorgenommen wird.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Keine Umgehung der Wertung des § 252 StGB, da Voraussetzung auch Beutesicherungsabsicht ist.
  • +Leitbild des Räubers: Es entspricht dem Leitbild des Räubers, dass derjenige, welcher bereit ist, zur Erlangung einer Sache Gewalt anzuwenden, auch bereit ist, diese in der Phase der Beutesicherung erneut anzuwenden.
  • +Rechtsgüterschutz: Raubspezifische Gefährlichkeit liegt nicht nur in der Wegnahmephase, sondern auch in einer anschließenden Flucht- und Beutesicherungsphase. Qualifizierende Handlungen in dieser Phase können auch eine typische Gefahr des Raubes darstellen und somit diesen qualifizieren.
  • +Wertungswidersprüche bei räuberischer Erpressung: Die Meinung vermeidet Wertungswidersprüche, die entstehen würden, falls § 252 StGB als Grunddelikt ausscheidet, z.B. wenn die Vortat eine räuberische Erpressung ist.

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.