Sukzessive Qualifikation bei den Raubdelikten
Fraglich ist, was gilt, wenn der Qualifikationstatbestand der § 250 StGB, § 251 StGB erst nach Vollendung des Raubes (§ 249 StGB), aber noch vor dessen Beendigung verwirklicht wird.Beispiel
Nachdem T in einer dunklen Gasse die alte Dame O ausgeraubt hat und sich eigentlich gerade zum Gehen wenden will, fällt ihm ein, dass O ihm ja vielleicht die Polizei "auf den Hals hetzen" könnte. Deshalb zieht er einen Schlagring, den O bisher nicht bemerkt hatte, und schlägt sie damit nieder.
Sukzessive Qualifikation ist nicht möglich
Danach ist eine Qualifikation durch eine Handlung zwischen Vollendung und Beendigung des Grunddelikts nicht möglich. Die Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen in dieser Tatphase kann allerdings einem räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) zugerechnet werden, sofern ein solcher durch die Handlung zwischen Vollendung und Beendigung des anderen Verbrechens verwirklicht wird.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – Grunddelikt ist maßgeblich: Die Formulierung "bei der Tat" erfasst nur den Zeitraum bis zur Vollendung des Grunddelikts, da auch nur dieser für die Tatbestandsverwirklichung relevant ist.
- +Typische Konstellation des Raubes (Anwendung der Nötigungsmittel vor Wegnahme): Typisch für die §§ 249, 255 StGB ist die Anwendung des qualifizierten Nötigungsmittels vor der Wegnahme bzw. dem Eintritt des Vermögensnachteils. Eine Anwendung von Nötigungsmitteln nach diesem Zeitpunkt ist hingegen typisch für § 252 StGB. Deshalb sollte eine Qualifikation durch eine solche Handlung auch § 252 zugerechnet werden und nicht den §§ 249, 255 StGB.
- +Entscheidung des Gesetzgebers: Keine Strafbarkeitslücke, sondern eine bewusst hingenommene Einschränkung des Qualifikationstatbestandes; Lücken werden durch z.B. §§ 223, 240 StGB erfüllt.
Sukzessive Qualifikation ist möglichh.M.
Eine sukzessive Qualifikation ist möglich. Jedoch verlangt der BGH, dass das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht (bei § 249 I StGB) bzw. Bereicherungsabsicht (§ 255 StGB) bzw. generell von Beutesicherungsabsicht getragen sein muss.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – einheitliche Delikte: §§ 249, 255 StGB sind einheitliche Delikte, die den gesamten Zeitraum von Versuchsbeginn bis zur Beendigung der Tat umfassen. Das Tatbestandsmerkmal "bei der Tat" i.S.d. § 250 StGB umfasst deshalb auch den Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung, jedenfalls, wenn sich die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht.
- +Typische Konstellation des Raubes (Flucht als typische Gefahr): Es ist eine typische Gefahr der §§ 249, 255 StGB, dass sich an die Vollendung des Delikts noch eine Fluchtphase anschließt. Dann muss aber auch die Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen in dieser Phase noch dem Grunddelikt zugerechnet werden.
- +Strafbarkeitslücken durch fehlende Vortat: Nach der Gegenauffassung entstehen durchaus Strafbarkeitslücken, da § 252 StGB mangels Vortat keine Anwendung finden kann.
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