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Sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendigung

Fraglich ist, ob eine sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendungs- und Beendigungsstadium möglich ist.

Beispiel

A betritt auf seiner allnächtlichen Diebestour durch eine unverschlossene Hintertür eine Lagerhalle, in der Computer aufbewahrt werden.
Nachdem er eine größere Menge Laptops aus der Halle herausgeschafft und in einem Gebüsch zum Abtransport bereitgelegt hat, ruft er seinen Freund B an, damit dieser mit dem Wagen vorbeikomme und die Geräte abhole.
B macht sich sogleich auf den Weg zur Halle, lädt die Laptops ein und verbringt sie zur Wohnung des A, wo sich A und B die Beute teilen.
Wie hat sich B strafbar gemacht?

Keine sukzessive Mittäterschaft

Diese Auffassung lehnt die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft nach der Vollendung des Delikts mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des § 25 II StGB kategorisch ab.

Pro-Argumente

  • +Keine mittäterschaftliche Begehung: Von einer gemeinschaftlichen Begehung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein anderer nach dem Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Vollendung in das Geschehen in der Form eintritt, dass er im Anschluss davon erfährt, dies billigt und im Einverständnis mit dem Urheber fortführt und zu weiterem Unrecht ausnutzt.
  • +Kausalität: Fehlende Kausalität für eine Deliktsvollendung.
  • +Dolus subsequens & Koinzidenzprinzip: Interpretation zur Annahme einer sukzessiven Täterschaft führt zu einem unbeachtlichen Dolus subsequens, der nach dem strafrechtlichen Koinzidenzprinzip unbeachtlich ist (§§ 8 I, 16 StGB).
  • +Anschlussdelikte: Keine Strafbarkeitslücke durch Anschlussdelikte (§§ 257, 259 StGB)

Sukzessive Mittäterschaft bis zur Beendigung möglichh.M.

Nach anderer Ansicht wird vertreten, dass der Anwendungsbereich des § 25 II StGB erst in dem vollständigen Abschluss des Diebstahls seine Grenzen finde. Es gelte somit das Leitprinzip, dass ein Hinzutreten im Wege der sukzessiven Mittäterschaft noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung der Tat möglich sei, vorausgesetzt der Hinzutretende fördere die Beendigung der Tat unter dem die Mittäterschaft charakterisierenden Einverständnis mit dem bisher Alleinhandelnden.

Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Geschehens als Mittäter eingreift. Eine Zurechnung bereits verwirklichter Tatumstände ist jedoch nur dann möglich, wenn der Hinzutretende einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluss bleibt, kommt eine mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht.

Das einseitige Ausnutzen einer von dem früher Tätigen herbeigeführten Tatsituation reicht nicht aus.

Voraussetzungen:
  1. wenn Einverständnis des (bisherigen) Alleintäters & Billigung
  2. Kenntnis des bisherigen Geschehens durch den Hinzutretenden
  3. Tatbeitrag von mittäterschaftlichem Umfang, der die Beendigung fördert.

Pro-Argumente

  • +Wertung – spätes Hinzutreten: Der Dazutretende kann auch nach Vollendung der Tat profitieren.
  • +Delikt ist noch nicht vollständig vollendet: Keine "tatsächliche Vollendung" des Delikts.
  • +§ 2 II StGB: "Beendigung" wird auch im StGB selbst erwähnt.
  • +Bedeutung der Beendigungsphase: Die Beutesicherung ist ein zentraler Tatbeitrag.
  • +Tatzurechnung: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt, sondern die Qualität des Tatbeitrags.

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