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Sukzessive Beihilfe

Fraglich ist, ob eine sukzessive Beihilfe möglich ist.

Beispiel

Der T hat Ersatzteile für Autos gestohlen. Diese sind aber zu schwer, sodass er sie in einem Gebüsch versteckt. Am nächsten Tag ruft der T den B an und bittet ihn gegen ein Entgelt von 20 € beim Abtransport zu helfen, nachdem er ihm von seinem Coup erzählt hat. Strafbarkeit des B?

Kontext

Die sukzessive Beihilfe ist abzugrenzen von der sukzessiven Mittäterschaft.

Keine sukzessive Beihilfe

Danach ist nach tatbestandlicher Vollendung eines Delikts eine Teilnahme daran nicht mehr möglich, da in diesem Zeitpunkt zur Rechtsgutsverletzung nichts mehr beigetragen werden könne.

Pro-Argumente

  • +Kein Strafbarkeitserfordernis: Das Unrecht der Haupttat neben der Beihilfe wird durch Anschlussstraftaten (§§ 257, 259 StGB) abgegolten.
  • +Art. 103 II GG: Verfassungsrechtlich bedenkliche Ausdehnung des Tatbegriffs über die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale hinaus

Sukzessive Beihilfe möglichh.M.

Demgegenüber ist nach anderer Ansicht zwischen tatbestandlicher Vollendung der Tat (Wegnahme) und der Beendigung der Tat (Beutesicherung) noch Beihilfe in Gestalt der Figur der sukzessiven Beihilfe möglich. Die Beendigung tritt erst ein, wenn die Diebesbeute sichergestellt wurde.

Pro-Argumente

  • +Delikt noch nicht vollständig vollendet (keine Rechtsgutsverletzung): Bis zur tatsächlichen Beendigung liegt ein einheitlicher, auf eine Rechtsgutsverletzung bezogener Deliktsvorgang vor, den auch der nachträglich hinzukommende Gehilfe noch fördern kann.
  • +Tatzurechnung: Tatherrschaft ist bei der Beihilfe nicht erforderlich.
  • +Abgrenzung zu den Delikten nach Beendigung: Eine Abgrenzung zu den neben § 27 StGB in Betracht kommenden Anschlussstraftaten kann nach der jeweiligen Vorstellung des Helfenden vorgenommen werden.

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