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Subjektives Rechtfertigungselement und Verteidigungswille

Fraglich ist, ob Kenntnis für das subjektive Rechtfertigungselement genügt oder zusätzlich noch Verteidigungswillen erforderlich ist.

Beispiel

T sieht den fliehenden Dieb D, der von einem älteren Mann verfolgt wird, ohne dass dieser eine Chance hat, D einzuholen. T ist dies zunächst gleichgültig. Dann erkennt T, dass D sein persönlicher Feind ist, und sieht eine Gelegenheit, D zu verletzen, ohne sich strafbar zu machen. T verfolgt D und tritt ihm von hinten in die Beine, wodurch D hinfällt und sich an Händen und Knien verletzt. T nimmt D die Beute ab und lässt sich als „Held“ feiern.

Kenntnis genügt

Das objektive Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfelage reicht nicht aus, um die Tat zu rechtfertigen.
Der Täter muss Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffs haben und sich darüber hinaus bewusst sein, dass sein Verhalten zur Abwehr des Angriffs dient.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter gerade aus der Motivation heraus handelt, das bedrohte Rechtsgut zu verteidigen.

Pro-Argumente

  • +Bestrafung des Gesinnungsunwerts: Fehlende Rechtfertigung darf nicht deshalb verweigert werden, weil eine bestimmte Gesinnung vorlag.

Verteidigungswille erforderlichh.M.

Das objektive Vorliegen einer Notwehr- oder Nothilfelage reicht nicht aus, um die Tat zu rechtfertigen.
Die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes muss gerade das – wenn auch nicht das alleinige – Motiv des Täters sein.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: "Um zu" statt "in Kenntnis"

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