Strafbarkeit des Gehilfen beim räuberischen Diebstahl
Fraglich ist, ob sich der Gehilfe eines Diebstahls (§ 242 StGB, § 27 StGB) seinerseits selbst des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) strafbar machen kann.Beispiel
T stiehlt aus dem Haus des O Geld. G leistet dabei lediglich Beihilfe, indem er vor dem Haus Schmiere steht. Nach der Wegnahme übernimmt G die Beute, um sie wegzubringen. O entdeckt G und verlangt das Geld zurück. G schlägt O nieder, um die Beute zu sichern. Kann G, obwohl er an der Vortat nur als Gehilfe beteiligt war, Täter eines räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB sein?
Nur Täter der Vortat
Danach kann nur der Täter der Vortat Täter des räuberischen Diebstahls sein. Es kann nur derjenige Täter sein, der bezüglich aller enthaltenen Akte die Voraussetzungen der Täterschaft erfüllt. Dies ist beim Gehilfen der Vortat aber gerade nicht der Fall.
Pro-Argumente
- +Tatzurechnung: Wer selbst kein täterschaftliches Diebstahlsunrecht erfüllt, kann nicht mit einem Räuber gleichgestellt werden.
Auch der Gehilfeh.M.
Danach kommt auch der Gehilfe des Vortäters als Täter eines räuberischen Diebstahls in Betracht, sofern er in den Besitz der Beute gelangt ist und diese für sich sichern will.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 252 StGB verlangt nicht ausdrücklich, dass der Betroffene selbst Täter des Diebstahls ist.
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