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Schutzgut der Freiheitsberaubung

Fraglich ist, welches Schutzgut die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schützt.

Beispiel

T schließt den schlafenden O von außen in dessen Schlafzimmer ein. Nach 30 Minuten schließt T die Tür wieder auf. O schläft die ganze Zeit durch und bemerkt von alledem nichts.

Aktuelle Fortbewegungsfreiheit

Danach wird die aktuelle Fortbewegungsfreiheit geschützt.

Pro-Argumente

  • +Telos: Wer sich gar nicht fortbewegen kann und von der Freiheitsberaubung nichts mitbekommt, ist auch nicht schutzwürdig
  • +Systematik: Versuchsstrafbarkeit (§ 239 II StGB) deckt die Strafbarkeit hinreichend ab

Potenzielle Fortbewegungsfreiheith.M.

Danach ist die potenzielle Fortbewegungsfreiheit geschützt.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: „Einsperren“ / „Freiheitsberaubung“ – ob eine Fortbewegung tatsächlich ausgeübt werden sollte, ist irrelevant
  • +Telos: Keine Schlechterstellung des Schutzes bei Kranken, Schlafenden oder geistig beeinträchtigten Menschen
  • +Beweisschwierigkeiten: Aktuelle Fortbewegungsfreiheit lässt sich nur schwer beweisen

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