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Schusswaffeneinsatz bei § 127 StPO

Fraglich ist, ob ein Schusswaffeneinsatz beim Festnahmerecht nach § 127 StPO erfolgen darf.

Beispiel

X benutzt eine Schusswaffe, um dem Ladendieb L in die Beine zu schießen und um ihn anschließend festzunehmen.

Schießen in die Beine

Danach ist das gezielte Schießen in die Beine erlaubt.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: § 127 I StPO beschränkt das Festnahmerecht nicht ausdrücklich auf Warnschüsse.
  • +Rechtsgüterschutz – Strafverfolgung: Das Festnahmerecht dient der Sicherung des staatlichen Strafanspruchs.

Nur Warnschüsseh.M.

Danach sind nur Warnschüsse erlaubt.

Pro-Argumente

  • +Ultima ratio – Gewaltmonopol: Private haben keine allgemeinen polizeilichen Zwangsbefugnisse.
  • +Ultima ratio – Privatpersonen: Private verfügen nur über ein eng begrenztes Festnahmerecht.

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