Schusswaffeneinsatz bei § 127 StPO
Fraglich ist, ob ein Schusswaffeneinsatz beim Festnahmerecht nach § 127 StPO erfolgen darf.Einordnung im Schema
Beispiel
X benutzt eine Schusswaffe, um dem Ladendieb L in die Beine zu schießen und um ihn anschließend festzunehmen.
Schießen in die Beine
Danach ist das gezielte Schießen in die Beine erlaubt.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: § 127 I StPO beschränkt das Festnahmerecht nicht ausdrücklich auf Warnschüsse.
- +Rechtsgüterschutz – Strafverfolgung: Das Festnahmerecht dient der Sicherung des staatlichen Strafanspruchs.
Nur Warnschüsseh.M.
Danach sind nur Warnschüsse erlaubt.
Pro-Argumente
- +Ultima ratio – Gewaltmonopol: Private haben keine allgemeinen polizeilichen Zwangsbefugnisse.
- +Ultima ratio – Privatpersonen: Private verfügen nur über ein eng begrenztes Festnahmerecht.
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