Scheinwaffen
Fraglich ist, ob "Scheinwaffen" als Waffen i.S.d. § 244 I Nr. 1 lit. a StGB gelten.Beispiel
T stellt einen prall gefüllten Rucksack auf den Tresen einer Tankstelle, entfernt sich einige Meter, zückt sein Handy und fordert den Tankstellenpächter auf, ihm das Geld zu überreichen; andernfalls werde er die angebliche Bombe im Rucksack per Handy zünden. Tatsächlich befinden sich im Rucksack nur Bücher. Der Pächter übergibt das Geld aus Angst vor einer Explosion. Liegt eine Qualifikation durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bzw. einer Scheinwaffe vor?
Keine Waffe
Danach liegt keine Waffe vor, die eine Strafbarkeit nach § 244 I Nr. 1b StGB / § 250 StGB begründet.
Contra-Argumente
- -Ultima ratio: Restriktive Auslegung wegen hohen Strafrahmens.
- -Opferschutz – Täuschung statt Nötigung: Täuschung steht im Vordergrund, nicht die Nötigung.
Scheinwaffe, wenn objektiver Betrachterh.M.
Danach liegt eine Scheinwaffe mit einer Strafbarkeit nach § 244 I Nr. 1b StGB / § 250 StGB vor, wenn ein objektiver Betrachter davon ausgehen kann, dass es sich um eine Waffe handelt.
Pro-Argumente
- +Opferschutz – Perspektive des Opfers: Entscheidend ist, ob der Gegenstand aus Opfersicht gefährlich erscheint.
- +Rechtsgüterschutz – abstrakte Gefährlichkeit: Auch Scheinwaffen können gefährliche Reaktionen auslösen.
- +Opferschutz – Handlungsdruck: Das Opfer muss mit einer echten Gefahr rechnen.
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