Risikoerhöhung beim Fahrlässigkeitsdelikt
Fraglich ist, wie sich die Erhöhung des Risikos zum tatbestandlichen Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt auswirkt.Beispiel
L überholt mit seinem LKW den Radfahrer R und hält dabei nur 75 cm Seitenabstand. R, der erheblich alkoholisiert ist, macht plötzlich einen Schlenker, gerät unter den LKW und stirbt. Ein Gutachten ergibt, dass der Unfall möglicherweise auch bei Einhaltung des gebotenen Seitenabstands eingetreten wäre, die Überlebenschancen des R dann aber deutlich höher gewesen wären. Ist L der Tod des R fahrlässigkeitsrechtlich zuzurechnen?
Strenge Risikoerhöhungslehre
Die von der Rechtsordnung aufgestellten Sorgfaltspflichten sind unabhängig davon zu beachten, ob durch ihre Befolgung die Rechtsgutsverletzung sicher abgewendet werden kann. Das Opfer darf nicht um mögliche Chancen auf Erhaltung seiner Rechtsgüter gebracht werden. Allein die Erhöhung des Risikos einer Rechtsgutsverletzung genügt für den Zusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Erfolgseintritt.\n\nHier: +
Contra-Argumente
- -Rechtsgüterschutz: Umdeutung von Erfolgsdelikten in bloße Gefährdungsdelikte
Vermeidbarkeitstheorieh.M.
Der Erfolg müsste gerade durch die Beachtung der Sorgfaltsnormen vermieden werden können.
Hierbei sei zu fragen, ob der konkrete Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Sei dies der Fall, sei der Erfolg dem Täter nicht zuzurechnen, da es am sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt.
Hierbei sei zu fragen, ob der konkrete Erfolg auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Sei dies der Fall, sei der Erfolg dem Täter nicht zuzurechnen, da es am sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt.
Pro-Argumente
- +Beweisgrundsatz – in dubio pro reo: Grundsatz in dubio pro reo.
- +Tatzurechnung: Wenn der Erfolg ohnehin nicht vermieden werden konnte, so kann dem Täter kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden
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