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Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums

Fraglich ist, welche Rechtsfolgen das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandsirrtums auf die Strafbarkeit des Täters hat.

Beispiel

O hat sich zum Fasching als Bankräuber verkleidet und stürmt so - für jedermann ersichtlich zum Spaß - in eine Bank, an der der Faschingszug vorbeiführt. Der ängstliche Kassierer T glaubt gleichwohl an einen ernstlichen Überfall und schlägt O nieder. Ist T einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig?

Kontext

Ausgangspunkt für die Bewertung ist, dass der Täter grundsätzlich denkt er würde gerechtfertigt handelt, also ihm die Einsicht fehlt Unrecht zu tun. Ihm fehlt das Unrechtsbewusstsein.
In der Regel ist der Streitstand nicht groß aufzubauen, sondern nur zwischen der strengen und der **eingeschränkten Schuldtheorie abzugrenzen
Eine große Diskussion ist notwendig, wenn es darauf ankommt, ob es an der Rechtswidrigkeit oder Schuld fehlt.

Das ist der Fall, wenn:
  1. Ein Teilnehmer mitwirkt (da eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat notwendig ist)
  2. Jemand sich gegen jemanden wehrt, der aus einem ETBI handelt (da dann die Frage besteht, ob es sich um einen rechtswidrigen Angriff handelt)

Strenge Schuldtheorie

Diese Auffassung fordert die Anwendung des § 17 StGB für die Fälle des Erlaubnistatbestandsirrtums. Die Ansicht möchte den Irrtum wie einen Verbotsirrtum behandeln, ohne bei der irrigen Annahme eines erlaubten Verhaltens zwischen einem Irrtum über Tatsachen und einem solchen im normativen Bereich zu unterscheiden.

Nach der strengen Schuldtheorie ist also zu fragen, ob der Irrtum unvermeidbar war.

Im Beispielsfall: Unvermeidbarkeit , daher Strafbarkeit +

Contra-Argumente

  • -Tatsächlicher Irrtum: Bei dem Irrtum handelt es sich um einen Irrtum im tatsächlichen und nicht um einen rechtlichen Irrtum.

Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen

Demgegenüber könnte man darauf abstellen, dass es sich beim Erlaubnistatbestandsirrtum um einen reinen Sachverhaltsirrtum handelt.

Für einen derartigen Irrtum im tatsächlichen Sinne könnte man § 16 I 1 StGB als sachnäher ansehen.
Eine direkte Anwendung des § 16 I 1 StGB wäre möglich, wenn man die Rechtfertigungsgründe als Merkmale des Tatbestandes sieht, die jedes Mal mitgeprüft werden müssen, wenn der Tatbestand eines Deliktes geprüft wird.
Unter diesen Voraussetzungen würden die Rechtfertigungsgründe zum gesetzlichen Tatbestand gehören, auf die sich der Vorsatz beziehen muss.
Der Täter hat dann keinen Vorsatz rechtswidrig zu handeln, sodass nach dieser Ansicht der Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit des Handelns entfallen würde, sodass eine Strafbarkeit gemäß § 16 I 2 StGB nur wegen Fahrlässigkeit möglich wäre.

Strafbarkeit:

Contra-Argumente

Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie

Der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schließt nicht den Vorsatz, aber das Vorsatzunrecht aus, sodass § 16 I 1 StGB analog anzuwenden ist (quasi als zusätzliches Vorsatzelement, das sich auf die Rechtswidrigkeit beziehen muss).

Strafbarkeit:

Contra-Argumente

  • -Abgrenzung: Dogmatisch unsauber.

Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorieh.M.

Andererseits könnte man zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken die analoge Anwendung von § 17 auf die Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schuld anwenden.

Pro-Argumente

  • +Rechtstreue: Der Täter entscheidet sich nicht bewusst dafür, Unrecht zu tun, obwohl er sich hätte für das Recht entscheiden können. Er befindet sich also im Einklang mit den Bewertungsmaßstäben der Rechtsordnung und ist "an sich rechtstreu".
  • +Struktureller Fahrlässigkeitsvorwurf: Der Täter hält irrtümlich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes für gegeben. Damit ist dem Täter nur der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Kenntnisnahme des Lebenssachverhaltes zu machen. Dies ist jedoch von der Struktur ein Fahrlässigkeits- und kein Vorsatzvorwurf.
  • +Strafbarkeitslücke bei Teilnahmetaten: Aufgrund des Grundsatzes der limitierten Akzessorietät bei der Teilnahme ist eine Tat nur dann strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie führt also zu einem gerechten Interessenausgleich zwischen der Strafbarkeit des Teilnehmers und dem Täter, der sich eigentlich rechtstreu verhalten will.

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