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Rechtsfolgen bei fehlendem subjektivem Rechtfertigungselement

Fraglich ist, welche Rechtsfolge bei einem fehlenden subjektiven Rechtfertigungselement greift.

Beispiel

T sieht den fliehenden Dieb D, der von einem älteren Mann verfolgt wird, ohne dass dieser eine Chance hat, D einzuholen. T ist dies zunächst gleichgültig. Dann erkennt T, dass D sein persönlicher Feind ist, und sieht eine Gelegenheit, D zu verletzen, ohne sich strafbar zu machen. T verfolgt D und tritt ihm von hinten in die Beine, wodurch D hinfällt und sich an Händen und Knien verletzt. T nimmt D die Beute ab und lässt sich als „Held“ feiern.

Vollständige Notwehr erforderlich

Nur die volle Kongruenz der objektiven und subjektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen ist in der Lage, etwas an der Rechtswidrigkeit der Tat zu ändern.

Pro-Argumente

  • +Tatzurechnung: Die bloß zufällige Rechtfertigung kann den Täter nicht privilegieren, da seine Einstellung zur Rechtsordnung ebenso fehlerhaft ist wie, wenn die Notwehrlage objektiv nicht vorliegt.

Aufhebung des Erfolgsunrechtsh.M.

Durch das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wird das sogenannte Erfolgsunrecht kompensiert, nicht jedoch das Handlungsunrecht.
Das bloße Handlungsunrecht kann jedoch nur einen Versuch und keinesfalls eine Vollendung begründen. Danach müsste eine versuchte Körperverletzung geprüft werden.

Pro-Argumente

  • +Fehlendes Handlungsunrecht: Ob ein Erfolg gar nicht erst eintritt - was einen Versuch begründet - oder ob der Erfolg zwar eintritt, aber das Erfolgsunrecht objektiv kompensiert ist, spielt keine Rolle.

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