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Psychische Beteiligung an Schlägerei gemäß § 231 StGB

Fraglich ist, ob eine psychische Beteiligung auch von der "Beteiligung an der Schlägerei" nach § 231 StGB erfasst ist.

Beispiel

A und B prügeln sich. Der C feuert den A an. Bei der Schlägerei erleidet B eine schwere Körperverletzung. Strafbarkeit von A, B, C nach § 231 StGB?

Keine psychische Beteiligung möglich

Danach setzt die täterschaftliche Beteiligung an § 231 I StGB auch die Vornahme eigener Verletzungshandlungen voraus. Wer lediglich psychische Unterstützungshandlungen leistet oder Nothelfer abhält, wird dadurch nicht selbst zum Täter des § 231 I StGB und damit zum Beteiligten an der Schlägerei, sondern leistet allenfalls Beihilfe.

Pro-Argumente

  • +Folge nur durch physische Einwirkung: Auch die schwere Folge, die § 231 I StGB voraussetzt, kann natürlich nur durch eine Person herbeigeführt werden, die selbst Verletzungshandlungen vornimmt.
  • +Systematik – gewöhnliche Körperverletzung: Bei "gewöhnlicher Körperverletzung" würde man das eher als Teilnahme, als als Täterschaft einordnen.
  • +Geringer Unrechtsgehalt: Das bloße "Anfeuern" trägt einen geringen Unrechtsgehalt

Psychische Beteiligung an der Schlägerei genügth.M.

Und durch physische oder psychische Mitwirkung die Schlägerei unterstützte.
Nach dieser Ansicht ist zwischen der konstitutiven und sekundären Beteiligung der Schlägerei zu unterscheiden:
  1. Konstitutive Beteiligung: Begründung einer Schlägerei
  2. Sekundäre Beteiligung: Beteiligung an einer bereits bestehenden Schlägerei +

Pro-Argumente

  • +Eskalationsgefahr: Anfeuern kann wesentliche Eskalation des Geschehens bewirken.
  • +Wortlaut: "sich beteiligt" (vgl. § 28 II StGB); Der Gesetzgeber wollte bei § 231 StGB keine Unterteilung zwischen Täter und Teilnehmer.

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