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Opferwahrnehmung bei Gewalt

Fraglich ist, ob die Einwirkung vom Opfer als körperlicher Zwang wahrgenommen werden muss.

Beispiel

O ist bewusstlos. T schließt die Tür zu.

Keine Gewalt

Danach muss der körperlich wirkende Zwang effektiver, vom Opfer empfundener Zwang sein. Schlafende und Bewusstlose sind damit keine tauglichen Objekte einer Gewaltanwendung.

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz: Der Verzicht auf effektive Willensbeeinträchtigung würde § 249 StGB zum reinen Gefährdungsdelikt umdeuten.
  • +Wortlaut: Verhinderung der völligen Ausuferung des Gewaltbegriffs.

Gewalt möglichh.M.

Gewalt kann auch gegen einen Schlafenden, einen Bewusstlosen oder Betrunkenen verübt werden. Voraussetzung ist, dass durch die Gewaltanwendung erwarteter Widerstand von vornherein unmöglich gemacht werden soll. Also ist entscheidend, welchen Zweck der Täter verfolgt.

Pro-Argumente

  • +Kriminalpolitische Zielsetzung: Strafbarkeitslücken zu schließen.
  • +Opferschutz – Bewusstlose: Auch Bewusstlose sind schutzwürdig.
  • +Tatzurechnung – Finalität der Gewalt: Die Finalität des Täters bei der Gewaltanwendung ist das entscheidende Strafbarkeitskriterium beim Raub, ohne dass es auf ein Empfindenmüssen seitens des Opfers ankommt.

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