Notwehrprovokation bei Nothilfe

Fraglich ist, ob eine Einschränkung der Nothilfe bei einer fahrlässigen Notwehrprovokation erfolgt.

Beispiel

O provoziert T fahrlässig zu einem Angriff, indem O die Mutter des T beleidigt. T greift O daraufhin mit einem Messer an. X beobachtet den Angriff und greift zugunsten des O ein, um O zu verteidigen. Ist das Nothilferecht des X wegen der vorangegangenen Provokation durch O eingeschränkt?

Kontext

Der O selbst wäre nach den Regeln der Gebotenheit in seinem Notwehrrecht durch die Drei-Stufen-Lehre eingeschränkt.
⇒Er müsste zunächst Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr üben.
⇒Fraglich ist, ob diese Regeln auch für denjenigen Anwendung finden, der Nothilfe (X) ausübt.

Beschränkung der Notwehr

Danach gilt die Beschränkung nach der Drei-Stufen-Lehre auch für denjenigen, der in Nothilfe handelt.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Das Nothilferecht kann nicht weiter gehen, als das Notwehrrecht

Keine Beschränkung der Notwehrh.M.

Danach liegt keine Beschränkung der Notwehr für denjenigen vor, der in Nothilfe handelt.

Pro-Argumente

  • +Telos: Der Nothelfer hat nicht provoziert
  • +Prinzipien der Notwehr: Das Rechtsbewährungsprinzip gilt für die gesamte Allgemeinheit

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