Notwehrprovokation bei Nothilfe
Fraglich ist, ob eine Einschränkung der Nothilfe bei einer fahrlässigen Notwehrprovokation erfolgt.Einordnung im Schema
Beispiel
O provoziert T fahrlässig zu einem Angriff, indem O die Mutter des T beleidigt. T greift O daraufhin mit einem Messer an. X beobachtet den Angriff und greift zugunsten des O ein, um O zu verteidigen. Ist das Nothilferecht des X wegen der vorangegangenen Provokation durch O eingeschränkt?
Kontext
Der O selbst wäre nach den Regeln der Gebotenheit in seinem Notwehrrecht durch die Drei-Stufen-Lehre eingeschränkt.
⇒Er müsste zunächst Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr üben.
⇒Fraglich ist, ob diese Regeln auch für denjenigen Anwendung finden, der Nothilfe (X) ausübt.
⇒Er müsste zunächst Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr üben.
⇒Fraglich ist, ob diese Regeln auch für denjenigen Anwendung finden, der Nothilfe (X) ausübt.
Beschränkung der Notwehr
Danach gilt die Beschränkung nach der Drei-Stufen-Lehre auch für denjenigen, der in Nothilfe handelt.
Pro-Argumente
- +Systematik: Das Nothilferecht kann nicht weiter gehen, als das Notwehrrecht
Keine Beschränkung der Notwehrh.M.
Danach liegt keine Beschränkung der Notwehr für denjenigen vor, der in Nothilfe handelt.
Pro-Argumente
- +Telos: Der Nothelfer hat nicht provoziert
- +Prinzipien der Notwehr: Das Rechtsbewährungsprinzip gilt für die gesamte Allgemeinheit
Lerne genau das, was dir noch fehlt
Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.

