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Notwehrprovokation bei Nothilfe

Fraglich ist, ob eine Einschränkung der Nothilfe bei einer fahrlässigen Notwehrprovokation erfolgt.

Beispiel

O provoziert T fahrlässig zu einem Angriff, indem O die Mutter des T beleidigt. T greift O daraufhin mit einem Messer an. X beobachtet den Angriff und greift zugunsten des O ein, um O zu verteidigen. Ist das Nothilferecht des X wegen der vorangegangenen Provokation durch O eingeschränkt?

Kontext

Der O selbst wäre nach den Regeln der Gebotenheit in seinem Notwehrrecht durch die Drei-Stufen-Lehre eingeschränkt.
Er müsste zunächst Ausweichen, Schutzwehr und Trutzwehr üben.
Fraglich ist, ob diese Regeln auch für denjenigen Anwendung finden, der Nothilfe (X) ausübt.

Beschränkung der Notwehr

Danach gilt die Beschränkung nach der Drei-Stufen-Lehre auch für denjenigen, der in Nothilfe handelt.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Das Nothilferecht kann nicht weiter gehen, als das Notwehrrecht

Keine Beschränkung der Notwehrh.M.

Danach liegt keine Beschränkung der Notwehr für denjenigen vor, der in Nothilfe handelt.

Pro-Argumente

  • +Telos: Der Nothelfer hat nicht provoziert
  • +Prinzipien der Notwehr: Das Rechtsbewährungsprinzip gilt für die gesamte Allgemeinheit

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