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Nötigungsnotstand als rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Fraglich ist, ob der Nötigungsnotstand von § 34 StGB erfasst ist.

Beispiel

T bedroht den X, dass er ihn schwer verletzen würde, wenn er nicht mit einem Stein das Fenster des O zertrümmert.

Kontext

Beim Nötigungsnotstand geht es immer darum, dass der Täter die Tat durch jemand anderen (§ 25 I Var. 2 StGB) begeht, indem er eine Situation überlegenen Wollens durch eine Nötigungslage erzeugt.
Fraglich ist allerdings, ob der Genötigte nach § 34 StGB gerechtfertigt oder gemäß § 35 StGB entschuldigt ist.

Nötigungsnotstand ist von § 34 StGB erfasst

Danach ist der Nötigungsnotstand vom rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB erfasst.

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz – Begrenzung auf bestimmte Rechtsgüter: § 35 StGB erfasst nur einen eng umrissenen Kreis an Rechtsgütern (Leib, Leben, Freiheit)
  • +Begrenzung auf einen engen Personenkreis: § 35 StGB deckt nur einen engen Personenkreis ab (naher Angehöriger)

Nötigungsnotstand ist nicht von § 34 StGB erfasst, sondern nur von § 35 StGBh.M.

Danach ist der Nötigungsnotstand vom entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB erfasst; nicht jedoch von § 34 StGB.

Pro-Argumente

  • +Systematik: Der Geschädigte (O) kann sich selbst nicht mehr wehren, wenn der Genötigte seinerseits gerechtfertigt ist, da der Angriff dann nicht mehr rechtswidrig ist.
  • +Vis compulsiva: Beim Nötigungsnotstand herrscht in der Regel keine willensbrechende Gewalt (vis absoluta), sondern nur willensbeugende Gewalt (vis compulsiva); es ist daher die freie Entscheidung des Genötigten auf die Seite des Unrechts zu treten. Er soll aber entschuldigt sein, wenn seine Rechtsgüter erheblich bedroht werden, sodass die Begrenzung auf § 35 StGB angemessen ist.

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