Neutrale Beihilfe
Fraglich ist, ob eine objektiv neutrale oder sozialübliche Handlung als Hilfeleisten im Sinne des § 27 StGB erfasst wird.Einordnung im Schema
Beispiel
G ist Betreiber eines Baumarktes. Eines Tages verkauft er T verschiedene Stemmeisen, obwohl er weiß, dass T bereits mehrmals wegen Einbruchdiebstahls vorbestraft ist.
T nutzt die Stemmeisen für verschiedene Einbrüche.
T nutzt die Stemmeisen für verschiedene Einbrüche.
Theorie der Sozialadäquanz
Sozialübliche Verhaltensweisen werden vom Begriff des "Hilfeleistens" nicht erfasst.
Pro-Argumente
- +Telos: Solche Verhaltensweisen zielen nicht auf die rechtswidrige Beeinträchtigung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ab. Die Gefährdung dieser Rechtsgüter liegt allein im Verantwortungsbereich derer, die an das sozialübliche Verhalten anknüpfen.
Theorie des Tatförderungswillensh.M.
Ist bei Vornahme der neutralen Handlung der Wille des Teilnehmers gezielt darauf gerichtet, die Tat eines anderen zu fördern, oder weiß dieser sicher, dass die Tat gefördert werden wird, so liegt strafbare Beihilfe vor.
Pro-Argumente
- +Tatzurechnung: Die Tat verliert ihren Alltagscharakter und ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten.
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