Mord als Qualifikation oder eigenständiges Delikt
Fraglich ist, ob der Mord als eigenständiges Delikt einzuordnen ist (§ 211 StGB) oder als Qualifikation zum Totschlag (§ 212 I StGB, § 211 I StGB).Einordnung im Schema
Beispiel
F verwirklicht gegenüber ihrem Ehemann E aus Habgier ein vorsätzliches Tötungsdelikt, um möglichst schnell an dessen Vermögen zu gelangen. B kennt dieses Motiv und leistet F vorsätzlich Beihilfe, handelt selbst aber nicht aus Habgier. Wie ist die Strafbarkeit des B zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf § 28 StGB?
Kontext
Erklärung des Meinungsstreits
Grundsätzlich soll der Aufbau nie erklärt werden.
⇒Die Frage stellt sich jedoch dann, wenn es um die Zurechnung besonderer subjektiver Merkmale (täterbezogener Merkmale, wie z.B. Habgier) für einen Teilnehmer geht.
⇒§ 28 I StGB ist eine Strafzumessungsvorschrift (Prüfungspunkt: Strafe), die für strafbegründende Merkmale Anwendung findet. Wenn der Mord ein eigenständiges Delikt ist, dann findet eine Strafzumessung Anwendung.
⇒§ 28 II StGB ist eine Strafanwendungsvorschrift, die eine Tatbestandsverschiebung als Rechtsfolge hat. Sie findet für strafschärfende Merkmale Anwendung. Der Mord wäre dann strafschärfend, wenn er eine Qualifikation zum Totschlag wäre.
Prüfungsstandort
Die Frage ist noch nicht bei dem Haupttäter zu thematsieren, sondern beim Teilnehmer. Dort wird zunächst der objektive & subjektive Tatbestand geprüft (§ 26 StGB oder § 27 StGB) und anschließend in einem weiteren Prüfungsschritt (II. Tatbestandsverschiebung) gefragt, ob diese Anwendung findet. Eine Tatbestandsverschiebung erfolgt jedoch nur dann, wenn es sich um eine Qualifikation handlet (→ dann § 28 II StGB), sonst nur eine Strafzumessung (→ dann § 28 I StGB).
Eigenständiges Delikt - Anwendung des § 28 I StGB
Nach einer Ansicht wird vertreten, dass § 211 und § 212 StGB selbstständige Tatbestände sind und die Mordmerkmale daher strafbegründend wirken. Folglich findet § 28 I StGB Anwendung.
Pro-Argumente
- +Systematik: Qualifikationen sind normalerweise nach dem Grundtatbestand im StGB positioniert.
- +Wortlaut – Tätertypenformulierung: § 211 StGB spricht vom „Mörder“ statt allgemein vom Täter.
Qualifikation - Anwendung des § 28 II StGBh.M.
Nach anderer Ansicht wird vertreten, dass § 211 StGB eine unselbstständige Qualifikation des § 212 StGB ist. Da in jedem Mord ein Totschlag enthalten ist, wirken die Mordmerkmale strafschärfend; folglich findet § 28 II StGB Anwendung.
Pro-Argumente
- +Systematik – Qualifikationen: Es ist nicht möglich, einen Mord ohne einen Totschlag zu verwirklichen, sodass jeder Totschlag begriffsnotwendig im Mord enthalten ist; der Mordtatbestand beinhaltet jedoch noch weitere zusätzliche qualifizierende Merkmale, sodass dies dem Grundtypus einer Qualifikation entspricht.
- +Systematik – Stellung im Gesetz: § 211 StGB steht vor § 212 StGB und entspricht damit nicht dem üblichen Aufbau Grunddelikt → Qualifikation.
- +Wortlaut – Historie: Die Bezeichnung „Mörder“ ist historisch durch die Tätertypenlehre geprägt.
- +Historisch – Schweizer Vorbild: Die Ausgestaltung der Mordmerkmale orientierte sich am Schweizer Vorbild.
- +Telos – schuldangemessene Strafe: Die Qualifikationslösung ermöglicht eine am individuellen Schuldgehalt orientierte Bestrafung.
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