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Mittelbare Täterschaft bei graduellem Tatbestandsirrtum

Fraglich ist, ob mittelbare Täterschaft vorliegt, wenn der Hintermann einen voll deliktischen Handelnden einsetzt, der sich über das Gewicht des von ihm verwirklichten Unrechts unzutreffende Vorstellungen macht (sog. gradueller Tatbestandsirrtum).

Beispiel

A veranlasst B, eine wertvolle chinesische Ming-Vase des X zu zertrümmern, und spiegelt B dabei vor, es handele sich nur um eine billige Imitation. Strafbarkeit des A wegen der durch den Irrtum bewirkten Unrechtssteigerung?

Mittelbare Täterschaft

Diese Auffassung bejaht bei einem graduellen Tatbestandsirrtum die mittelbare Täterschaft, sofern es sich um eine wesentliche Unrechtssteigerung handelt.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Der Täter wird durch einen Irrtum zur Tat bewogen; hinsichtlich des quantitativ "überschießenden Schadens" kommt dem Hintermann die Verantwortung für die Unrechtssteigerung zu.

Keine mittelbare Täterschafth.M.

Diese Auffassung verneint die Möglichkeit der mittelbaren Täterschaft.

Pro-Argumente

  • +Abgrenzung: Unpräzise Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Wertsteigerungen.
  • +Tatzurechnung – Selbstverantwortungsprinzip: Kein Grund für die Abweichung vom Prinzip der Selbstverantwortung.
  • +Tatzurechnung – keine Strafbarkeitslücke: Keine Strafbarkeitslücke durch Anstiftung.

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