Mittäterschaft an sich selbst
Fraglich ist, ob eine Mittäterschaft an sich selbst möglich ist.Einordnung im Schema
Beispiel
Zwei Personen planen einen Diebstahl und für den Fall, dass sie überrascht werden, planen sie, auf den Verfolger zu schießen und diesen notfalls auch zu erschießen, damit der Diebstahl gewährleistet werden kann. Daraufhin brechen die beiden in ein Haus ein und hören während des Entwendens ein Geräusch.
Sie denken, dieses Geräusch wurde durch den Eigentümer oder den Nachtwächter verursacht und fliehen in unterschiedliche Richtungen.
A läuft nach rechts und B nach links. B muss jedoch feststellen, dass er links nicht weiterkommt, macht kehrt und läuft dem anderen Mittäter hinterher.
A dreht sich um und denkt, dass der Eigentümer bzw. Nachtwächter ihn verfolge und schießt mit Tötungsvorsatz auf B, trifft ihn auch und verletzt ihn schwer.
B überlebt glücklicherweise.
Der Schütze selbst ist aufgrund der Unbeachtlichkeit des Irrtums in persona wegen versuchten Totschlags zu bestrafen. Fraglich ist jedoch, ob der getroffene Mittäter wegen versuchten Totschlags an sich selbst zu bestrafen ist.
Sie denken, dieses Geräusch wurde durch den Eigentümer oder den Nachtwächter verursacht und fliehen in unterschiedliche Richtungen.
A läuft nach rechts und B nach links. B muss jedoch feststellen, dass er links nicht weiterkommt, macht kehrt und läuft dem anderen Mittäter hinterher.
A dreht sich um und denkt, dass der Eigentümer bzw. Nachtwächter ihn verfolge und schießt mit Tötungsvorsatz auf B, trifft ihn auch und verletzt ihn schwer.
B überlebt glücklicherweise.
Der Schütze selbst ist aufgrund der Unbeachtlichkeit des Irrtums in persona wegen versuchten Totschlags zu bestrafen. Fraglich ist jedoch, ob der getroffene Mittäter wegen versuchten Totschlags an sich selbst zu bestrafen ist.
Keine Mittäterschaft mangels "anderen Menschen"
Strafbar soll nur sein, wer einen "anderen Menschen tötet". Hier handelt es sich um einen "einheitlichen Block" an Tätern, die in einer Mittäterschaft zusammenwirken.
Pro-Argumente
- +Ungleiche Lager: Niemand kann zugleich Täter und Opfer einer Straftat sein.
- +Wortlaut: Für den Mittäter war der andere Täter "fremd".
Mittäterschaft möglichh.M.
Nach Gegenauffassung ist der Error in Persona eines Mittäters - zumindest im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit - selbst dann unbeachtlich, wenn sich die Tat infolge des Irrtums gegen den anderen Mittäter richtet.
Pro-Argumente
- +Strafzweck des Versuchs: Rechtsfeindliche Gesinnung kommt trotzdem zum Ausdruck.
- +Untauglicher Versuch: Untauglicher Versuch am untauglichen Objekt ("an sich selbst").
- +Wortlaut / Systematik zu § 223 StGB: "ein anderer" (§ 223) oder "ein Mensch" (§ 212)
- +Tatzurechnung: Vom Tatplan umfasst.
- +Opferschutz: Keine Umgehung des Verbots der Selbsttötung, da es um die Zurechnung fremder Tatbeiträge geht.
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