Mehrfachzueignung bei der Unterschlagung
Fraglich ist, ob die Mehrfachzueignung als Unterschlagung (§ 246 StGB) strafbar ist.Beispiel
Beispiel 1: Der T hat eine Sache durch ein anderes Delikt (z.B. Betrug, Diebstahl, Raub, Erpressung oder Untreue) erlangt und verkauft diese Sache.
Beispiel 2: Der S stiehlt betrunken und schuldlos (§ 20 StGB) aus der Werkstatt seiner Arbeitgeberin einen Kanister mit Motoröl und stellt ihn in der Garage ab. Am nächsten Wochenende erzählt er dem Nachbarn N davon und verwendet die Beute für einen fälligen Ölwechsel. N hilft dem S dabei.
Beispiel 2: Der S stiehlt betrunken und schuldlos (§ 20 StGB) aus der Werkstatt seiner Arbeitgeberin einen Kanister mit Motoröl und stellt ihn in der Garage ab. Am nächsten Wochenende erzählt er dem Nachbarn N davon und verwendet die Beute für einen fälligen Ölwechsel. N hilft dem S dabei.
Kontext
Es geht dabei stets um die Konstellation, dass die Sache bereits durch ein anderes Delikt (Diebstahl / Raub / Betrug) zugeignet wurde und der Täter erneut eine Zueignungshandlung an der Sache vornimmt.
⇒Verwertung durch den Täter selbst: Problem der Mehrfachzueignung bei der Unterschlagung
⇒Verwertung durch andere: Hehlerei (§ 259 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB)
⇒Verwertung durch den Täter selbst: Problem der Mehrfachzueignung bei der Unterschlagung
⇒Verwertung durch andere: Hehlerei (§ 259 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB)
Konkurrenzlösung
Danach tritt die zweite Zueignung hinter die erste auf Konkurrenzebene zurück.
Pro-Argumente
- +Schutz vor Weiterveräußerung: Eigentum an deliktisch entzogenen Sachen muss auch vor Weiterveräußerung geschützt werden.
- +Strafbarkeit von Teilnehmern: Die Konkurrenzlösung ermöglicht eine Bestrafung von Teilnehmern, die sich erst an der Verwertungstat beteiligen (→ vgl. Beispiel 2).
- +Rechtsgüterschutz – neue Eigentümerposition: Begründung einer neuen eigentümerähnlichen Position
Tatbestandslösungh.M.
Eine weitere wiederholte strafbare Zueignung ist ausgeschlossen.
Pro-Argumente
- +Wiederholte Ausnutzung: Jeder weitere Zueignungsakt ist eine bloße Ausnutzung der geschaffenen Herrschaftsverhältnisse.
- +Wortlaut – Wortlautgrenze: Wer einen Gegenstand durch Zueignung in sein Vermögen einverleibt, kann denselben Gegenstand schwerlich erneut in strafbarer Weise enteignen und sich aneignen wollen.
- +Systematik: Es gibt eine abschließende Regelung der Anschlussdelikte (§§ 257, 259 StGB).
- +Potenziell unendliche Verjährungsfristen: Faktische Verlängerung der Verjährungsfristen (jede neue Manifestation ist eine Unterschlagung), §§ 78 III Nr. 4 StGB, 78a StGB.
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