Mehrfachtötung und gemeingefährliche Mittel
Fraglich ist, ob bei der Tötung einer unbestimmten Zahl von Menschen ("schlichte Mehrfachtötung") von einem gemeingefährlichen Mittel ausgegangen werden kann.Beispiel
T weiß, dass sich in einem abgelegenen Ferienhaus ausschließlich A, B und C befinden. Er zündet das Haus an, um genau diese drei Personen zu töten. Andere Personen können nach seiner Vorstellung nicht gefährdet werden.
Kontext
- Es gibt eine Paradoxie, dass ein gemeingefährliches Mittel abgelehnt wird, wenn der Täter eine Bombe in ein Cafe wirft und den Vorsatz auf alle erstreckt, es jedoch angenommen wird, wenn der Vorsatz sich nur auf bestimmte Personen erstreckt
- Eine solche Mehrfachtötung liege vor, wenn der Täter „eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Opfer“ töten will oder diese billigend in Kauf nimmt.
Gemeingefährliches Mittel
Danach liegt ein gemeingefährliches Mittel bei "schlichten Mehrfachtötungen" vor.
Pro-Argumente
- +Privilegierung des zielgerichtet Handelnden: Es wäre widersprüchlich, die Mehrfachtötung bei bedingtem Vorsatz als gemeingefährlich zu erfassen, bei absichtlicher Tötung derselben Personen aber nicht.
- +Wortlaut: Der Wortlaut schließt eine Mehrfachtötung nicht als gemeingefährlich aus
Kein gemeingefährliches Mittelh.M.
Danach sind schlichte Mehrfachtötungen kein gemeingefährliches Mittel.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Gemeingefährlichkeit (nicht Mehrfachtötung!)
- +Telos: Opfer sind keine Repräsentanten der Allgemeinheit, sondern spezifische Opfer.
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