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Mehraktiger Versuch (Rücktritt bei mehreren Ausführungshandlungen)

Fraglich ist, ob der Versuch fehlgeschlagen ist und daher ein Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Täter bereits mehrere Ausführungshandlungen vorgenommen hat.

Beispiel

A will B erschießen, wobei er in Kenntnis seiner Schießkunst davon ausgeht, ggf. dreimal schießen zu müssen. Nach dem dritten erfolglosen Schuss handelt A nicht weiter, obwohl er noch Munition hat.
Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch nach § 24 I 1 Var. 1 StGB?

Kontext

Eine Tat ist fehlgeschlagen, wenn der Täter den Erfolg nicht oder nicht mehr ohne zeitliche Zäsur verwirklichen kann.

Einzelaktstheorie

Fehlgeschlagen ist ein Versuch bereits dann, wenn ein Einzelakt fehlschlägt.
Hier würden in dem Beispiel drei fehlgeschlagene Versuche vorliegen.

Pro-Argumente

  • +Zufall: Der bloße Zufall, dass der Täter die Möglichkeit zur Fortsetzung der Tat hat, darf den Täter nicht privilegieren.

Contra-Argumente

  • -Sekundenstrafrecht: Zerstückelung eines einheitlichen Geschehens.
  • -Opferfeindlichkeit: Opferfeindlich, weil sehr früh der Anreiz zum Rücktritt genommen wird

Tatplantheorie

Differenzierend bezüglich Fehlschlag:

  1. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Täter nach Ausführung der vorher geplanten Handlungen davon ausgeht, dass der Erfolg hierdurch nicht herbeigeführt wird.
  2. Besteht bei Beginn kein Tatplan, so ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung maßgeblich.

Differenzierend bezüglich beendetem und unbeendetem Versuch:

  1. Unbeendet ist der Versuch, solange der Täter noch nicht alle für eine Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderlichen und geplanten Handlungen vorgenommen hat.
  2. Beendet ist der Versuch, wenn das geplante Kontingent erschöpft ist.

Hier: Fehlgeschlagener Versuch

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: § 22 StGB stellt auf die Vorstellung des Täters ab.
  • +Privilegierung des planlosen Täters: Der Täter, der sich weniger Gedanken gemacht hat, wird privilegiert.
  • +Einlassungsgeschick des Täters: Dem Tatplan des Täters wird Tür und Tor geöffnet
  • +Abgrenzungsprobleme: Die Abgrenzung zwischen gefasstem Tatplan und "planloser" Spontantat ist kaum möglich.

Gesamtbetrachtungslehreh.M.

Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters, nach der letzten Ausführungshandlung, nicht mehr oder nur noch mit zeitlicher Zäsur nach Ingangsetzen einer neuen Kausalkette möglich ist.

Pro-Argumente

  • +Opferfreundlichkeit: Dem Täter wird lange ein Anreiz zum Rücktritt gegeben, um noch von dem Opfer abzulassen.
  • +Telos – Rücktritt: Goldene Brücke in die Legalität
  • +Privilegierung des kreativen Täters: Derjenige, der sich immer neue Möglichkeiten einfallen lässt, das Opfer zu töten, wird privilegiert.

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