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Mehraktige Geschehensabläufe (Jauchegrube)

Fraglich ist, ob der Täter mit Tötungsvorsatz handelt und wie sich die Tatsache, dass der Erfolg erst bei der Zweithandlung ohne entsprechenden Tötungsvorsatz eintritt, auf die Bestrafung auswirkt.

Beispiel

Die A würgt die B und denkt, dass die B bereits tot ist. Um ihre Spuren zu verwischen, schmeißt die A die B in eine Jauchegrube. Tatsächlich erstickt die B aber erst in der Jauchegrube selbst. Strafbarkeit der A?

Lehre vom Dolus generalis

Lehre von einem allgemeinen Vorsatz, um Geschehensabläufe, die zwar insgesamt zu einem Erfolg führen, aber nur zu Teilen vom Vorsatz des Täters getragen sind, mit einem befriedigenden Ergebnis lösen zu können.

Contra-Argumente

  • -Mehrere Handlungen: Der Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (Koinzidenzprinzip, §§ 8, 16 I StGB). Ein vor oder nach der Handlung liegender Vorsatz reicht für den Vorwurf der Vorsatztat nicht aus. Der Tötungsvorsatz darf also nicht einfach von der Ersthandlung auf die Zweithandlung übertragen werden
  • -Künstliche Konstruktion: Der Vorsatz wird ausgedehnt, obwohl er faktisch zum relevanten Erfolgszeitpunkt nicht bestand

Trennungslösung

Man könnte beide Teilakte als selbstständige Handlungen einordnen. Nach dem strafrechtlichen Koinzidenzprinzip (§§ 16 I, 8 StGB), wonach der Vorsatz des Täters zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung vorliegen müsse, sei erst die zweite Handlung für das Vorliegen des Vorsatzes maßgeblich, da erst diese unmittelbar tödlich wirkt. Bei der Zweithandlung dachte der Täter, dass der Taterfolg bereits durch die erste Handlung herbeigeführt worden ist. Deshalb kommt nur eine Bestrafung wegen Versuchs (durch die erste Handlung) und ggf. fahrlässiger Tötung (durch die zweite Handlung) in Betracht.

Vorsatz entsprechend

Contra-Argumente

  • -Künstliche Aufspaltung: Der Täter hat nicht zwei Delikte begangen, sondern wollte nur ein Delikt begehen und zwar den Mord, was ihm letztendlich gelungen ist. Es handelt sich eben nicht um einen Versuch und eine Fahrlässigkeit; das Unrecht der Tat wäre nicht abgebildet.

Irrtum über den Kausalverlaufh.M.

Schließlich könnte man auch die Ansicht vertreten, dass es sich bei dieser Fallgruppe um einen Fall des Irrtums um den Kausalverlauf handelt.
Der Vorsatz muss sich auf den gesamten objektiven Tatbestand beziehen, also auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg.

Der Kausalverlauf müsste in seinen wesentlichen Zügen vom Vorsatz umfasst sein. Da alle Einzelheiten des Geschehensablaufs nie vorhersehbar sind, kann es nur darauf ankommen, dass die Abweichung vom Kausalverlauf sich wesentlich vom vorgestellten Kausalverlauf des Täters unterscheidet. U
m dies zu ermitteln, muss der tatsächlich verwirklichte Tatverlauf mit dem vom Täter vorgestellten verglichen und bewertet werden.
Eine andere Bewertung scheidet meistens bei Angreifern mit Tötungsabsicht aus.
In Verteidigungsfällen (Notwehr): Wesentliche Abweichung, da Handeln nur aus Verteidigungswillen.

Pro-Argumente

  • +Typische Konstellation des Irrtums über den Kausalverlauf: Gerade dadurch gekennzeichnet, dass der vom Täter gewollte Erfolg eintritt, aber anders als vom Täter vorhergesehen.

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