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Lebensgefährdende Behandlung bei § 224 I Nr. 5 StGB

Fraglich ist, ob bei § 224 I Nr. 5 StGB eine abstrakte oder konkrete Lebensgefahr vorliegen muss.

Beispiel

A schlägt ohne Tötungsvorsatz mit einem Baseballschläger auf den Kopf des B. Dieser hat Glück und erleidet lediglich eine leichte Platzwunde am Kopf.

Konkrete Gefahr

Diese Auffassung fordert eine konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB und fragt danach, ob im konkreten Erfolg eine Lebensgefahr zu erblicken sei.

Pro-Argumente

  • +Ultima ratio – hoher Strafrahmen: Freiheitsstrafe bei abstraktem Gefährdungsdelikt ohne Möglichkeit einer Geldstrafe.
  • +Systematik: Bei § 224 I Nr. 2 StGB kommt es auf die konkrete Verwendung an.
  • +Rechtsgüterschutz – Schutzzweck: Die Norm dient dem unmittelbaren Schutz des Verletzten. Nur durch einen konkreten Bezug erhält sie ihre Legitimation als qualifizierende Stufe zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung.

Abstrakte Gefahrh.M.

Die herrschende Meinung folgt hingegen einer abstrakten Betrachtungsweise. Es müsse folglich eine abstrakte Gefahr und damit keine konkrete Gefahr bei § 224 I Nr. 5 StGB vorliegen. Dies bedeute, dass nur die Handlung geeignet sein müsse, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.

Pro-Argumente

  • +Zufallsergebnisse: Vermeidung von Zufallsergebnissen; Glück soll nicht zu Gunsten des Täters gehen.
  • +Wortlaut: "Lebensgefährdende Behandlung" stellt auf die Handlung ab.
  • +Systematik – übrige Varianten des § 224 StGB: Auch die anderen Vorschriften des § 224 StGB sind abstrakte Gefährdungsvorschriften, sodass dies auch für die Nr. 5 gelten muss.
  • +Systematik – Abgrenzung zu Tötungsdelikten: Die Annahme einer konkreten Gefahr lässt § 224 StGB zu nah an die Tötungsdelikte heranrücken.

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