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Kompromittierende Beweislage als "Verdächtigung" nach § 164 I StGB

Fraglich ist, ob das Schaffen einer komprimittierenden Beweislage für das Verdächtigen nach § 164 I StGB ausreicht.

Beispiel

T begeht einen Einbruchsdiebstahl und versteckt die Beute anschließend bei seinem Nachbarn N, um den Verdacht auf N zu lenken, ohne selbst gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen. Liegt darin bereits ein Verdächtigen im Sinne des § 164 I StGB?

Kommunikativer Akt erforderlich

Danach ist ein kommunikativer Akt erforderlich, also das Tätigen einer Aussage vor einer der in § 164 Abs. 1 StGB genannten Stellen.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: "Verdächtigung" setzt eine Kommunikation voraus

Kein kommunikativer Akt erforderlichh.M.

§ 164 I StGB setzt keinen kommunikativen Akt voraus. Das bloße Schaffen einer verdächtigen Beweislage genügt.

Pro-Argumente

  • +Wortlaut – § 164 II StGB: Die Verdächtigung ist keine Behauptung tatsächlicher Art
  • +Systematik: Systematik zu § 164 Abs. 2 StGB
  • +Gefährlichkeit: Das Platzieren von Beweismitteln ist gefährlicher als die Aussage eines Zeugen

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