Kompromittierende Beweislage als "Verdächtigung" nach § 164 I StGB
Fraglich ist, ob das Schaffen einer komprimittierenden Beweislage für das Verdächtigen nach § 164 I StGB ausreicht.Beispiel
T begeht einen Einbruchsdiebstahl und versteckt die Beute anschließend bei seinem Nachbarn N, um den Verdacht auf N zu lenken, ohne selbst gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen. Liegt darin bereits ein Verdächtigen im Sinne des § 164 I StGB?
Kommunikativer Akt erforderlich
Danach ist ein kommunikativer Akt erforderlich, also das Tätigen einer Aussage vor einer der in § 164 Abs. 1 StGB genannten Stellen.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Verdächtigung" setzt eine Kommunikation voraus
Kein kommunikativer Akt erforderlichh.M.
§ 164 I StGB setzt keinen kommunikativen Akt voraus. Das bloße Schaffen einer verdächtigen Beweislage genügt.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 164 II StGB: Die Verdächtigung ist keine Behauptung tatsächlicher Art
- +Systematik: Systematik zu § 164 Abs. 2 StGB
- +Gefährlichkeit: Das Platzieren von Beweismitteln ist gefährlicher als die Aussage eines Zeugen
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