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Kausalität des Hilfeleistens für Haupttat

Fraglich ist, inwieweit das Hilfeleisten kausal für die Haupttat geworden sein muss.

Beispiel

G steckt D, der zum Diebstahl entschlossen ist, einen Nachschlüssel zu, der sich bei dem Versuch, die Tür zu öffnen, als unbrauchbar herausstellt.
D steigt daraufhin durch ein Seitenfenster in das Gebäude ein. Strafbarkeit des G?

Förderungstheorie

Der Gehilfenbeitrag muss nicht ursächlich sein; es genügt, dass die Handlung des Täters irgendwie erleichtert oder gefördert wurde.

Beispiel: §§ 242 I, 27, 243 I 2 Nr. 1 StGB +

Pro-Argumente

  • +Wortlaut: Wortlaut enthält keine Einschränkung (nur "Hilfe leisten")

Kausalitätstheorieh.M.

Der Gehilfenbeitrag muss irgendwie kausal geworden sein, d.h. bis zum konkreten Erfolg wirksam sein. Es handelt sich um eine Beihilfe zum Versuch.

Beispiel: §§ 242 I, 27 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB §§ 242 I, 22, 23 I, 27 I StGB +

Pro-Argumente

  • +Rechtsgüterschutz: Strafzweck der Teilnahme (mittelbarer Rechtsgutsangriff)
  • +Tatzurechnung – Kausalität: Tatsächliche Auswirkung muss vorhanden sein.

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