Kausalität bei Dazwischentreten Dritter
Fraglich ist, ob die Kausalität beim selbstständigen Dazwischentreten Dritter fortbesteht.Beispiel
Der A will den O töten. Der A schießt auf den O, lässt ihn aber verbluten. Dies sieht der B als Chance und erschießt den O. Ist die Handlung des A trotzdem für den Tod des O kausal?
Lehre vom Regressverbot
Nach einer Ansicht wird vertreten, dass beim selbstständigen Dazwischentreten eines weiteren Täters der vom Ersttäter in Gang gesetzte Kausalverlauf stets unterbrochen wird.
Differenzierende Auffassungh.M.
Man könnte vertreten, dass, wenn ein neuer, selbstständiger Kausalverlauf in Gang gesetzt wird, der unabhängig vom bisherigen Kausalverlauf eine neue Ursachenreihe eröffnet, so ist nicht das Handeln des Ersttäters, sondern nur das des Zweittäters kausal für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges.
Dies hat den Grund darin, dass die Kausalkette des Ersttäters "abbricht", weil sie von der Kausalkette des Zweittäters überholt wird. Wenn der Hinzutretende dagegen an den vom Ersttäter in Gang gesetzten Kausalverlauf anknüpft und ihn für seine Zwecke ausnutzt, dann ist auch das Handeln des Ersttäters kausal für den Eintritt des Erfolges.
Merke: bei überholender Kausalität (selbstständige Kausalkette) bei fortwirkender Kausalität (Anknüpfen an eine bestehende Kette).
Dies hat den Grund darin, dass die Kausalkette des Ersttäters "abbricht", weil sie von der Kausalkette des Zweittäters überholt wird. Wenn der Hinzutretende dagegen an den vom Ersttäter in Gang gesetzten Kausalverlauf anknüpft und ihn für seine Zwecke ausnutzt, dann ist auch das Handeln des Ersttäters kausal für den Eintritt des Erfolges.
Merke: bei überholender Kausalität (selbstständige Kausalkette) bei fortwirkender Kausalität (Anknüpfen an eine bestehende Kette).
Pro-Argumente
- +Conditio sine qua non: Die Ansicht knüpft konsequent an die Kausalitätsformel an, da bei der fortwirkenden Kausalität die ursprüngliche Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zur Zweithandlung kommt.
- +Naturwissenschaftlicher Charakter des Regressverbots: Dieses im Hinblick auf die Äquivalenztheorie richtige Ergebnis vermag die Lehre vom Regressverbot nicht zu erzielen.
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