Irrtumsausschluss bei Leichtgläubigkeit des Opfers
Fraglich ist, ob ein Irrtum ausgeschlossen ist, weil das Opfer leichtgläubig gehandelt hat.Einordnung im Schema
Beispiel
Im Internet werden Pillen von T angeboten, die „sehr schnell schlank machen sollen“. Der O fragt sich, ob dies wirklich wirkt und ob das Angebot wirklich seriös sein kann. Die Pillen wirken nicht.
Viktimodogmatischer Ansatz
Nach dem viktimodogmatischen Ansatz wird eine Strafbarkeit bei Leichtgläubigkeit des Opfers ausgeschlossen
Pro-Argumente
- +Opferschutz – Selbstgefährdung: Das Opfer, das den Irrtum durchschaut, begibt sich selbst in Gefahr, geht wissentlich ein Risiko ein und bedarf deshalb keines Schutzes.
- +Opferschutz – bewusste Risikoeingehung: Das Opfer setzt sich sehenden Auges selbst einer Gefahr aus.
Keine Auswirkungen auf die Strafbarkeith.M.
Danach sollen auch bei Leichtgläubigkeit keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit vorliegen.
Pro-Argumente
- +Opferschutz – Leichtgläubigkeit: Gerade der Leichtgläubige bedarf eines besonderen Schutzes.
- +Opferschutz – Zweifelsfälle: Dies würde dazu führen, dass jemand, der Zweifel hegt, nicht mehr Opfer eines Betruges werden kann (→ Strafbarkeitslücke).
- +Opferschutz – Schutzbedürftigkeit Leichtgläubiger: Der viktimologische Ansatz stellt jemanden schutzlos, der eigentlich eines besonderen Schutzes bedarf (auch die Leichtgläubigen sollen durch das Strafrecht geschützt werden).
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