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Irrtum über normative (wertende) Tatbestandsmerkmale

Fraglich ist, ob der Täter sich nicht über Tatsachen, sondern über normative (wertende) Tatbestandsmerkmale irrt.

Beispiel

A liefert seine an B wirksam verkaufte, aber noch nicht übergebene Sache treuwidrig an C, einem besser zahlenden Kunden, aus.

Hierbei sieht er den B als Erstkäufer bereits irrig als Eigentümer an, da er sich vorstelle, dass die bloße Einigung i.S.d. § 929 BGB bereits zum Eigentumsübergang führt.

Strafbarer untauglicher Versuch

Danach handelt es sich um einen untauglichen Versuch.

Pro-Argumente

  • +Appellfunktion des Tatbestandes: Es genügt, wenn der Täter von der Appellfunktion des Tatbestandes erreicht wird und sich dann gegen das Recht auflehnen will. Es genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre.
  • +Tatsachenirrtum: Nicht die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals wird verkannt, sondern ein Umstand, der im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals bedeutsam ist.

Strafloses Wahndelikth.M.

Danach handelt es sich um ein strafloses Wahndelikt.

Pro-Argumente

  • +Ultima ratio – ausufernde Auslegung: Rechtsirrtum führt zu einer Überdehnung des strafrechtlichen Schutzbereichs und damit zur Annahme eines straflosen Wahndelikts.
  • +Wertungsirrtum: Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt bestimmt sich nach Irrtum über den tatsächlichen und den rechtlichen Bereich; hier liegt ein Irrtum in der Wertung einer zivilrechtlichen Norm.

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