Irrtum über normative (wertende) Tatbestandsmerkmale
Fraglich ist, ob der Täter sich nicht über Tatsachen, sondern über normative (wertende) Tatbestandsmerkmale irrt.Beispiel
A liefert seine an B wirksam verkaufte, aber noch nicht übergebene Sache treuwidrig an C, einem besser zahlenden Kunden, aus.
Hierbei sieht er den B als Erstkäufer bereits irrig als Eigentümer an, da er sich vorstelle, dass die bloße Einigung i.S.d. § 929 BGB bereits zum Eigentumsübergang führt.
Hierbei sieht er den B als Erstkäufer bereits irrig als Eigentümer an, da er sich vorstelle, dass die bloße Einigung i.S.d. § 929 BGB bereits zum Eigentumsübergang führt.
Strafbarer untauglicher Versuch
Danach handelt es sich um einen untauglichen Versuch.
Pro-Argumente
- +Appellfunktion des Tatbestandes: Es genügt, wenn der Täter von der Appellfunktion des Tatbestandes erreicht wird und sich dann gegen das Recht auflehnen will. Es genügt eine Parallelwertung in der Laiensphäre.
- +Tatsachenirrtum: Nicht die Bedeutung eines Tatbestandsmerkmals wird verkannt, sondern ein Umstand, der im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals bedeutsam ist.
Strafloses Wahndelikth.M.
Danach handelt es sich um ein strafloses Wahndelikt.
Pro-Argumente
- +Ultima ratio – ausufernde Auslegung: Rechtsirrtum führt zu einer Überdehnung des strafrechtlichen Schutzbereichs und damit zur Annahme eines straflosen Wahndelikts.
- +Wertungsirrtum: Abgrenzung zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt bestimmt sich nach Irrtum über den tatsächlichen und den rechtlichen Bereich; hier liegt ein Irrtum in der Wertung einer zivilrechtlichen Norm.
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