Ingerenz bei gerechtfertigtem Vorverhalten
Fraglich ist, ob eine Garantenstellung nach § 13 StGB (Ingerenz) auch dann besteht, wenn der Täter gerechtfertigt gehandelt hat.Beispiel
Der T will die O ausrauben. Die O schlägt zur Verteidigung dem T eine Flasche auf den Kopf. Der T droht zu verbluten, und die O lässt den T dort liegen. Strafbarkeit der O?
Garantenstellung liegt vor
Danach liegt eine Garantenstellung vor.
Pro-Argumente
- +Erforderlichkeit: Die Notwehr ist nur auf das "erforderliche" zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs beschränkt - alles, was darüber hinausgeht, ist nicht mehr von der Notwehr gedeckt. Es geht lediglich darum, dass der Täter ein Risiko geschaffen hat.
Garantenstellung liegt nicht vorh.M.
Danach liegt keine Garantenstellung vor, wenn der Täter gerechtfertigt gehandelt hat.
Pro-Argumente
- +Schlechterstellung als in § 323c StGB: Der in Notwehr Handelnde würde schlechtergestellt als eine Person, die unbeteiligt ist.
- +Rechtmäßiges Vorverhalten: Ingerenz setzt grundsätzlich ein pflichtwidriges Vorverhalten voraus. Wer gerechtfertigt handelt, schafft zwar eine Gefahr, verletzt dadurch aber gerade keine Rechtspflicht.
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