Hehlerei durch Teilnehmer an der Vortat
Fraglich ist, ob sich der Teilnehmer an der Vortat wegen Hehlerei strafbar machen kann, das heißt, ob die Vortat für ihn die "Tat eines anderen" darstellt.Beispiel
L gibt A den Tipp, an welchem Wochentag er die Lagerhalle, in der die Elektrogeräte der Firma F deponiert sind, ungestört "entleeren" kann. Später kauft L eines dieser Geräte zu einem günstigen Preis von A. Strafbarkeit des L?
Jegliche Beteiligung schließt Hehlerei aus
Jegliche Beteiligung an der Vortat schließt die Hehlerei aus.
Pro-Argumente
- +Sinn und Zweck: Wer an der Vortat mitwirkt, steht ihr nicht als unbeteiligter Dritter gegenüber
Hehlerei auch für Anstifter oder Gehilfen möglichh.M.
Für Anstifter und Gehilfen an der Vortat ist Hehlerei an Sachen möglich, die andere Teilnehmer an der Vortat durch diese erlangt haben, aber Rücktritt als mitbestrafter Nachtat.
Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 259 StGB: Vortat eines anderen; der Teilnehmer nimmt rein begrifflich an der Tat des anderen Teils und ist nicht selbst Täter.
- +Umkehrschluss aus § 257 III StGB: Würde der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass man sich bei der Teilnahme an der Vortat nach §§ 257, 259 StGB strafbar machen würde, dann hätte er nicht den § 257 III 1 StGB normiert. Dadurch, dass er das aber bei der Begünstigung (§ 257 StGB) getan hat, aber bei der Hehlerei (§ 259 StGB) nicht, kann man davon ausgehen, dass Teilnehmer an der Vortat sich nach § 259 StGB strafbar machen können.
- +Sinn und Zweck: Der Strafzweck der Hehlerei liegt in der Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage
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