Halbherziger Rücktritt
Fraglich ist, ob ein Rücktritt auch dann noch vorliegt, wenn der Täter nicht das ihm Bestmögliche tut, sondern nur "halbherzig" zurücktritt.Beispiel
A hat seine Frau dermaßen zusammengeschlagen, dass er die naheliegende Möglichkeit des Todeseintritts erkannte. Er fuhr sie zum Nebeneingang des Krankenhauses, wo er sie aussteigen ließ und fuhr davon. Passanten fanden die Frau besinnungslos im Gebüsch und brachten sie in die Klinik. Sie wäre gestorben, wäre sie dort nicht behandelt worden.
Bestleistungstheorie
Der Täter muss Rettungsabsicht haben und darf nicht unzureichende Maßnahmen ergreifen, wenn ihm besondere Verhinderungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese muss er ausschöpfen. Er darf dem Zufall nicht Raum bieten, wo er verhindern kann.
Sonst wendet er die Tatvollendung nicht durch seinen Tatbeitrag ab.
Folge:
Sonst wendet er die Tatvollendung nicht durch seinen Tatbeitrag ab.
Folge:
- Rücktritt −
- Strafbarkeit +
Pro-Argumente
- +Wertungswiderspruch mit der Ingerenz: Der Garant (durch pflichtwidriges Vorverhalten) ist zur Handlung mit der besten Rettungsaussicht verpflichtet.
- +Wortlaut – "Verhindern": Verhindern setzt Tatherrschaft voraus, nicht nur irgendein Verschulden.
Chanceneröffnungstheorieh.M.
Der Täter verhindert die Vollendung der Tat, wenn er willentlich eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung mindestens mitursächlich wird.
Die Möglichkeit, anderes oder mehr mit größerer Sicherheit zu tun, steht dem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen.
Folge:
Die Möglichkeit, anderes oder mehr mit größerer Sicherheit zu tun, steht dem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen.
Folge:
- Rücktritt +
- Strafbarkeit −
Pro-Argumente
- +Wortlaut – Analogieverbot: Vom Wortlaut des Gesetzes würde zum Nachteil des Täters abgewichen. Eine explizite Aufforderung des Gesetzes, das Beste zu leisten, wird nicht gefordert.
- +Goldene Brücke in die Legalität: Aus Opferschutzgründen sollten an den Rücktritt keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, da dies den Täter davon abhalten könnte, überhaupt Maßnahmen zur Rettung des Opfers zu ergreifen.
- +Systematik: Das ernsthafte Bemühen wird bei den nicht-kausalen Rücktrittshandlungen des § 24 I, II 2 StGB verlangt. Der Gesetzgeber hat also eine Wertung vorgenommen.
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