Gutgläubigkeit des Beurkundenden bei der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
Fraglich ist, ob es für den Tatbestand des § 271 StGB erforderlich ist, dass der beurkundende Beamte gutgläubig ist, also die Voraussetzungen mittelbarer Täterschaft vorliegen.Beispiel
A soll einen Vaterschaftstest durchführen. B bietet A an, an seiner Stelle zum Arzt zu gehen, um A vor möglichen Unterhaltszahlungen zu bewahren. A übergibt B hierzu seinen Personalausweis. Beim Arzt Dr. Y gibt B sich als A aus. B kennt Dr. Y flüchtig und begrüßt ihn freundlich; Dr. Y erkennt B jedoch nicht und hält ihn aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Passbild für A. Dr. Y nimmt B eine Blutprobe ab und trägt das Ergebnis zusammen mit den Personalien des A in das Untersuchungsprotokoll ein. Hat sich B nach § 271 StGB strafbar gemacht?
Fall der mittelbaren Täterschaft
Danach ergebe sich aus der Überschrift "mittelbare" Falschbeurkundung, dass es sich um eine gesetzliche Ausprägung der mittelbaren Täterschaft handelt. Folglich sei die Gutgläubigkeit des Urkundsbeamten ein objektives Tatbestandsmerkmal des § 271 StGB, auf das sich natürlich dann auch der Tätervorsatz erstrecken müsste.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Mittelbare" Falschbeurkundung
Norm dient der Lückenschließung bei § 348 StGBh.M.
Danach ist § 271 I StGB als Ergänzung zu § 348 StGB zu verstehen, sodass weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die Gutgläubigkeit des Amtsträgers eine Voraussetzung der Verwirklichung des § 271 I StGB ist. § 271 I StGB erfasst jede Beteiligungsform, die nicht einer Beteiligung an § 348 StGB unterfällt, d.h. es ist weder erforderlich, dass der Amtsträger objektiv gutgläubig ist, noch dass der Täter dies annimmt.
Pro-Argumente
- +Systematik: Lückenfüllende Funktion zu § 348 StGB für denjenigen der gegenüber einem Amtsträger falsche Angaben leistet
- +Telos: Schutz der Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO); diese besteht unabhängig von der Bös- oder Gutgläubigkeit des handelnden Beamten
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