Gutgläubigkeit des Aussagenden als Tatbestandsmerkmal des § 160 I StGB
Fraglich ist, ob der Verleitende davon ausgehen muss, dass der Verleitete gutgläubig handelt.Beispiel
Der Angeklagte A wirkt auf den Zeugen Z ein, damit dieser vor Gericht falsch aussagt und A ein Alibi gibt. Während A glaubt, dass Z unvorsätzlich (also gutgläubig) die Unwahrheit sagen wird, hat Z den A durchschaut und sagt vorsätzlich (also bösgläubig) falsch aus.
Kontext
§ 160 I StGB füllt die Lücke der mittelbaren Täterschaft, die aufgrund der Eigenhändigkeit der Aussagedelikte keine Anwendung findet. Es soll damit die Strafbarkeitslücke geschlossen werden, dass die Falschaussage "durch einen anderen" im Sinne einer mittelbaren Täterschaft geschieht.
⇒Nach § 160 I StGB muss jemand zu einer falschen Aussage verleitet werden. Fraglich ist jedoch, ob der Aussagende dazu verleitet worden ist, wenn er sich selbst dazu entscheidet falsch auszusagen und dies nicht in gutem Glauben tut, dass seine Aussage richtig ist.
⇒Nach § 160 I StGB muss jemand zu einer falschen Aussage verleitet werden. Fraglich ist jedoch, ob der Aussagende dazu verleitet worden ist, wenn er sich selbst dazu entscheidet falsch auszusagen und dies nicht in gutem Glauben tut, dass seine Aussage richtig ist.
Gutgläubigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal
Danach ist die Gutgläubigkeit des Aussagenden ein objektives Tatbestandsmerkmal nach § 160 I StGB, auf das sich auch der Vorsatz des Täters beziehen muss. Nach dieser Ansicht wäre der A nicht nach § 160 I StGB strafbar, da der Aussagende tatsächlich nicht gutgläubig ist. Es läge jedoch ein Versuch nach §§ 160 I, 22, 23 I StGB vor.
Pro-Argumente
- +Telos: § 160 I StGB ist ein gesetzlich geregelter Fall der mittelbaren Täterschaft, die bei den Aussagedelikten in einem eigenen Tatbestand geregelt werden musste. Deshalb müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft in diese Vorschrift hineingelesen werden, insbesondere die Werkzeugeigenschaft des Vordermanns. Demnach ist die Gutgläubigkeit auch ein objektives Tatbestandsmerkmal.
- +Exzessähnlichkeit: Derjenige, der statt der falschen Aussage eines Gutgläubigen diejenige eines Bösgläubigen verursacht, hat kein "mehr", sondern vielmehr ein "weniger" an Tatherrschaft erreicht, sodass nur ein Versuch in Betracht kommt. So gesehen stellt der Vorsatz des Aussagenden einen Exzess dar.
- +Verleiten: Das Wort "Verleiten" impliziert - anders als "Bewirken" in § 271 I StGB - eine (zumindest vermeintliche) Überlegenheit des Hintermannes.
Gutgläubigkeit ist kein objektives Tatbestandsmerkmalh.M.
Danach ist die (objektive) Gutgläubigkeit des Aussagenden kein objektives Tatbestandsmerkmal; erforderlich ist jedoch, dass der Täter des § 160 I StGB den Aussagenden (subjektiv) für gutgläubig hält.
Pro-Argumente
- +Strafgrund: Strafgrund des § 160 I StGB ist ebenso wie bei §§ 153 ff. StGB die Gefährdung der Rechtspflege durch unrichtige Aussagen. Diese Gefährdung besteht aber unabhängig davon, ob der Aussagende gut- oder bösgläubig falsch aussagt. Deshalb muss die Gutgläubigkeit auch nicht als objektives Tatbestandsmerkmal geprüft werden.
- +Unwesentliche Abweichung: Es handelt sich um eine unwesentliche Abweichung von der Vorstellung von der Wirklichkeit, da es zu dem bezweckten Erfolg gekommen ist.
- +Rechtsgüterschutz – Strafbarkeitslücken: Schutz vor Strafbarkeitslücken
- +Systematik: Gutgläubigkeit jedoch als subjektives Merkmal notwendig, da der Hintermann, wenn er den Aussagenden für bösgläubig hält, Anstiftervorsatz hat und deshalb nicht aus § 160 I StGB zu bestrafen ist.
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