Gewaltanwendung durch Unterlassen
Fraglich ist, ob Gewaltanwendung durch Unterlassen möglich ist.Einordnung im Schema
Beispiel
T schlägt O in einer Hütte nieder und fesselt ihn, zunächst nur um ungehindert fliehen zu können. Erst danach entdeckt T, dass O einen wertvollen Gegenstand bei sich hat, und fasst den Entschluss, diesen wegzunehmen. T lässt O bewusst gefesselt, damit O die Wegnahme nicht verhindern kann, und nimmt den Gegenstand an sich. Kann das Aufrechterhalten der Fesselung als Gewalt durch Unterlassen den erforderlichen Finalzusammenhang beim Raub begründen?
Kontext
Im Kern dreht sich die Frage um den Punkt, ob der Wortlaut "Gewalt" ein aktives Tun zwingend voraussetzt.
⇒Das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" liegt unstreitig vor.
⇒Die Frage stellt sich beim Finalzusammenhang, der voraussetzt, dass das Gewaltmittel angewendet wird um die Wegnahme zu ermöglichen. Das Problem der Gewalt durch Unterlassen liegt also nicht im Gewaltbegriff selbst, sondern in der Frage, ob man eine Gewalthandlung die ursprünglich nicht zur Wegnahme gedacht war (wie im Beispielsfall: Zur Flucht) ausnutzen kann, weil man den Gewaltzustand (Beispielsfall: Das Fesseln) nicht aufhebt und diesen Zustand für eine Wegnahme ausnutzt.
⇒Das Tatbestandsmerkmal "Gewalt" liegt unstreitig vor.
⇒Die Frage stellt sich beim Finalzusammenhang, der voraussetzt, dass das Gewaltmittel angewendet wird um die Wegnahme zu ermöglichen. Das Problem der Gewalt durch Unterlassen liegt also nicht im Gewaltbegriff selbst, sondern in der Frage, ob man eine Gewalthandlung die ursprünglich nicht zur Wegnahme gedacht war (wie im Beispielsfall: Zur Flucht) ausnutzen kann, weil man den Gewaltzustand (Beispielsfall: Das Fesseln) nicht aufhebt und diesen Zustand für eine Wegnahme ausnutzt.
Gewalt durch Unterlassen möglich
Danach besteht eine Verpflichtung des Täters aus Ingerenz, die andauernde Wirkung seines Nötigungsmittels zu beseitigen. Die Gewalt wirkt durch Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes fort.
Finalzusammenhang +
Finalzusammenhang +
Pro-Argumente
- +Systematik – § 240 I StGB: Gewalt durch Unterlassen ist auch bei § 240 Abs. 1 StGB möglich.
- +Wertung – Zufallsergebnisse: Vermeidung von Zufallsergebnissen, je nachdem, wann der Wille zur Wegnahme gefasst wird.
- +Systematik – Dauerdelikt: Freiheitsberaubung ist auch ein Dauerdelikt.
- +Historisch: Ansonsten "naturalistisches Bild" der Gewaltanwendung.
Gewalt durch Unterlassen nicht möglichh.M.
Danach ist eine aktive Gewaltanwendung für die Bejahung des Finalzusammenhangs erforderlich.
Finalzusammenhang −
Finalzusammenhang −
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Gewalt" suggeriert etwas Aktives.
- +Entsprechensklausel (§ 13 I a.E. StGB): Zuschlagen durch aktives Tun ist viel strafwürdiger als das Nichtaufheben eines rechtswidrigen Zustandes.
- +Tatzurechnung: Privilegierung des brutalen Täters
- +Systematik – Finalzusammenhang: Nötigungsmittel müssen gerade zur Wegnahme eingesetzt werden.
- +Systematik – finale Struktur des Raubes: Gewalt durch Unterlassen entspricht nicht der finalen Struktur des Raubtatbestandes.
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