Lade Streitstände...

Geldsumme als Gattungsschuld (Rechtswidrigkeit der Zueignung)

Fraglich ist, ob Geldschulden eine Gattungsschuld darstellen oder erst seitens des Schuldners konkretisiert werden müssen.

Beispiel

A schuldet B 20 Euro. Der Anspruch ist fällig und einredefrei. Später trifft B den A auf der Straße und verlangt sein Geld. A hat ausreichend Bargeld dabei, will aber nicht zahlen. Daraufhin nimmt B vier Fünf-Euro-Scheine aus dem Portemonnaie des A, weil er meint, hierzu berechtigt zu sein. Strafbarkeit des B?

Wertsummentheorie

Bei Geld kommt es nur auf die Wertsumme an; der Betroffene hat einen Anspruch in Höhe der Summe und darf sich den Geldschein nehmen.

Pro-Argumente

  • +Wertung – Austauschbarkeit des Geldes: Auf die Summe darf es nicht ankommen. Geld ist austauschbar und es geht nicht um die konkreten Geldscheine.

Rechtswidrigkeit der Zueignungh.M.

Bei Geldschulden handelt es sich um Gattungsschulden; aus Gattungsschulden darf gemäß § 243 II BGB jedoch nur der Schuldner konkretisieren; es liegt somit objektiv bereits kein Anspruch vor.

Dem Täter wird ohnehin das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlen, sodass ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Betracht kommt.

Pro-Argumente

  • +Systematik – gesetzliche Wertungen: Wertungen des Gesetzes
  • +Systematik – Vorsatzlösung nach § 16 I 1 StGB: Lösung über den Vorsatz (§ 16 I 1 StGB)

Lerne genau das, was dir noch fehlt

Speichere Wissen und wiederhole es gezielt – wann und so oft du willst.