Geldsumme als Gattungsschuld (Rechtswidrigkeit der Zueignung)
Fraglich ist, ob Geldschulden eine Gattungsschuld darstellen oder erst seitens des Schuldners konkretisiert werden müssen.Beispiel
A schuldet B 20 Euro. Der Anspruch ist fällig und einredefrei. Später trifft B den A auf der Straße und verlangt sein Geld. A hat ausreichend Bargeld dabei, will aber nicht zahlen. Daraufhin nimmt B vier Fünf-Euro-Scheine aus dem Portemonnaie des A, weil er meint, hierzu berechtigt zu sein. Strafbarkeit des B?
Wertsummentheorie
Bei Geld kommt es nur auf die Wertsumme an; der Betroffene hat einen Anspruch in Höhe der Summe und darf sich den Geldschein nehmen.
Pro-Argumente
- +Wertung – Austauschbarkeit des Geldes: Auf die Summe darf es nicht ankommen. Geld ist austauschbar und es geht nicht um die konkreten Geldscheine.
Rechtswidrigkeit der Zueignungh.M.
Bei Geldschulden handelt es sich um Gattungsschulden; aus Gattungsschulden darf gemäß § 243 II BGB jedoch nur der Schuldner konkretisieren; es liegt somit objektiv bereits kein Anspruch vor.
Dem Täter wird ohnehin das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlen, sodass ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Betracht kommt.
Dem Täter wird ohnehin das Bewusstsein über die Rechtswidrigkeit der Zueignung fehlen, sodass ein Tatbestandsirrtum nach § 16 I StGB in Betracht kommt.
Pro-Argumente
- +Systematik – gesetzliche Wertungen: Wertungen des Gesetzes
- +Systematik – Vorsatzlösung nach § 16 I 1 StGB: Lösung über den Vorsatz (§ 16 I 1 StGB)
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