Gefahrverwirklichungszusammenhang bei § 227 StGB
Fraglich ist, welche Anforderungen an den Gefahrverwirklichungszusammenhang bei § 227 StGB zu stellen sind.Beispiel
O wird von T geschlagen. O flieht und wird von T verfolgt. Aus Panik rennt er auf den großen Kaiserdamm und wird vom Auto erfasst und verstirbt. Strafbarkeit wegen § 227 StGB?
Kontext
Hier ist das Problem, dass die Todesfolge nicht durch den Schlag eintritt, sondern erst durch die Folgen (die Flucht). Daher ist hier problematisch, ob das auch von der Körperverletzung mit Todesfolge erfasst ist oder ob sich die Todesfolge aus dem Schlag (Verbluten, Gehirnerschütterung etc.) ergeben soll.
Körperverletzungserfolg (Letalitätslehre)
Nach der Legalitätstheorie ist Voraussetzung für den Unmittelbarkeitszusammenhang, dass die schwere Folge an den Erfolg der Grunddeliktsverwirklichung anknüpft, der somit als Durchgangsstadium anzusehen ist.
Hier −
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Pro-Argumente
- +Wortlaut – § 227 I StGB: "verletzte Person"
Körperverletzungshandlung (Handlungstheorie)h.M.
Nach der Handlungstheorie reicht es aus, wenn entweder die Körperverletzungshandlung oder der Körperverletzungserfolg unmittelbar den Todeserfolg bewirkt hat.
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Pro-Argumente
- +Wortlaut: Aus dem Wortlaut lässt sich nicht ableiten, dass der Erfolg lebensgefährlich sein muss.
- +Systematik: Der Verweis auf die Normen der §§ 223 bis 226a StGB schließt auch die Vorschrift des § 223 II StGB mit ein, der ebenfalls den Versuch unter Strafe stellt und ebenfalls keinen Erfolg voraussetzt.
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