Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I StGB
Fraglich ist, was unter einem gefährlichen Werkzeug i.S.d. § 244 I StGB zu verstehen ist.Beispiel
T begeht einen Diebstahl und hat dabei zufällig sein Taschenmesser in der Hosentasche. T benutzt das Messer nicht und will es auch nicht einsetzen, sondern führt es lediglich gewöhnlich bei sich. Ist T wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 I Nr. 1a StGB strafbar?
Kontext
Unter einem gefährlichen Werkzeug versteht man in § 224 StGB einen "beweglichen Gegenstand, der nach seiner konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen".
⇒Bei § 244 I Nr. 1 lit. a StGB geht es aber nicht um die konkrete Art der Verwendung, sondern um das Beisichführen, sodass es eines konkreten Maßstabs braucht.
⇒Bei § 244 I Nr. 1 lit. a StGB geht es aber nicht um die konkrete Art der Verwendung, sondern um das Beisichführen, sodass es eines konkreten Maßstabs braucht.
Konkret-subjektive Sichtweise
Der Täter führt ein gefährliches Werkzeug mit sich, wenn er den mitgeführten Gegenstand bei der Tat so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann. Es ist darauf abzustellen, ob der Gegenstand gegen Menschen eingesetzt werden soll („innerer Verwendungsvorbehalt“).
Im Beispiel: − mangels Verwendungsvorbehalts
Im Beispiel: − mangels Verwendungsvorbehalts
Pro-Argumente
- +Ultima ratio: Gefahr der uferlosen Ausdehnung
- +Systematik: Systematik zu § 224 Abs. 1 StGB
Situationsbezogene abstrakt-objektive Sichtweise
Solche Werkzeuge sind gefährlich, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Zufügung erheblicher Verletzungen eignen und deren Beisichführen in der konkreten Situation aus der Sicht eines objektiven Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden.
Es gilt ein Ausschluss deliktstypischer Werkzeuge (Werkzeuge, die man z.B. nur zu einem Einbruch verwendet (Schraubendreher; Dietrich) und sozialadäquater und berufstypischer Werkzeuge (kleines Taschenmesser; Hammer).
Im Beispiel: −, weil Taschenmesser üblicherweise nicht gegen Menschen eingesetzt.
Es gilt ein Ausschluss deliktstypischer Werkzeuge (Werkzeuge, die man z.B. nur zu einem Einbruch verwendet (Schraubendreher; Dietrich) und sozialadäquater und berufstypischer Werkzeuge (kleines Taschenmesser; Hammer).
Im Beispiel: −, weil Taschenmesser üblicherweise nicht gegen Menschen eingesetzt.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: Sachgerechte Einschränkung des Begriffs.
- +Systematik – Alltagsgegenstände: Gefahr, dass jeder, der routinemäßig ein Taschenmesser bei einem Diebstahl mit sich führt, nach § 244 StGB bestraft wird.
- +Systematik – deliktstypische Werkzeuge: Deliktstypische Werkzeuge sind ausgeschlossen, sodass nicht jeder, der zum Aufbrechen eine Brechstange mit sich führt, gemäß § 244 StGB bestraft wird.
- +Praktikabilität: Subjektiver Verwendungswille ist oft nicht nachweisbar
Contra-Argumente
- -Abgrenzung: Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten.
Reine abstrakt-objektive Sichtweiseh.M.
Gegenstand der im Falle seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit die Eignung besitzt, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Das gefährliche Werkzeug muss waffenähnlich sein und in ähnlicher Form im Waffengesetz enthalten sein. Es ist auf die Erlaubnispflichtigkeit des Gegenstandes abzustellen. (→ "Waffenersatzfunktion")
→ Einschränkung: Täter soll das Bewusstsein haben, den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu haben.
Im Beispiel +, da Messer im WaffG enthalten sind.
→ Einschränkung: Täter soll das Bewusstsein haben, den Gegenstand gebrauchsbereit bei sich zu haben.
Im Beispiel +, da Messer im WaffG enthalten sind.
Pro-Argumente
- +Wortlaut: "Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug"
- +Systematik: Verweis auf § 244 I Nr. 1b StGB, welcher eine subjektive Komponente enthält, die in Nr. 1a gerade fehlt (→ Verwendungsabsicht bei Nr. 1a irrelevant). Um ungerechte Ergebnisse zu vermeiden, sollen an das entsprechende Bewusstsein bzw. Vorsatz strenge Anforderungen gestellt werden.
- +Historisch: Streichung des Verwendungswillens in § 113 II 2 Nr. 1 StGB [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]
- +Praktikabilität: Subjektiver Verwendungswille ist oft nicht nachweisbar.
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