Garantenpflicht beim freiverantwortlichen Suizid
Fraglich ist, ob eine Garantenpflicht (§ 13 StGB) beim freiverantwortlichen Suizid besteht.Beispiel
O möchte sein Leben beenden. Die Ehefrau E besorgt dafür eine Packung tödlicher Medikamente. Der O schluckt diese Medikamente selbst. Der O verliert das Bewusstsein und verstirbt einige Minuten später. Eine Rettungskraft wird von der E nicht organisiert.
Kontext
Im vorligenden Fall scheitert eine Tötung auf Verlangen (§ 216 I StGB) aus, da der O die Tatherrschaft über den lebensbeendenden Akt hat.
⇒Hier käme eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§§ 216 I, 13 StGB) in Betracht, weil nach einem freiverantwortlichen Suizid keine Hilfe geholt wurde.
⇒Eine solche Strafbarkeit wegen Unterlassens (§ 13 I StGB) käme aber nur in Betracht, wenn eine Garantenpflicht für den Schutz des Rechtsguts bestand.
⇒Hier käme eine Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen (§§ 216 I, 13 StGB) in Betracht, weil nach einem freiverantwortlichen Suizid keine Hilfe geholt wurde.
⇒Eine solche Strafbarkeit wegen Unterlassens (§ 13 I StGB) käme aber nur in Betracht, wenn eine Garantenpflicht für den Schutz des Rechtsguts bestand.
Garantenpflicht bei "unfreiem" Willen
Danach ist ein freiverantwortlicher Suizid nicht gegeben, wenn er auf einem "unfreien" Willen basiert. Nur in diesem Fall besteht eine Garantenpflicht mit dem Inhalt, den Suizid zu verhindern.
Contra-Argumente
- -Opferschutz – Freiverantwortlichkeit: Die Entscheidung, in den Tod zu gehen, muss stets freiwillig sein.
Garantenpflicht bei Verlust der Handlungsherrschafth.M.
Danach ist ein Suizid dann nicht mehr freiverantwortlich, wenn das Opfer nach Vornahme der Selbsttötungshandlung das Bewusstsein oder die Handlungsfähigkeit verliert. In diesem Fall geht die Tatherrschaft auf den Garanten über, weil das Opfer nunmehr den weiteren Geschehensablauf nicht mehr in den Händen hält. Folglich trifft den Garanten auch in diesem Zeitpunkt die Garantenpflicht, das Opfer zu retten. Dies gilt nicht in den Fällen des einverständlichen Behandlungsabbruchs.
Pro-Argumente
- +Opferschutz: Regelung der Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB
Contra-Argumente
- -Rettungspflicht setzt sich über den wirklichen Willen des Suizidenten und sein Selbstbestimmungsrecht hinweg: Wer als Garant einen "freiverantwortlichen" Selbsttötungswillen respektiert, verletzt keine Handlungspflicht, weil der Suizident diese aufgehoben hat.
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